Arbeitsvertrag - genauer Kündigungszeitpunkt nach §622 BGB?
beantwortet von
Rechtsanwalt Raphael Fork / Dortmund
Im geltenden Arbeitsvertrag gab es folgende, die Kündigungsfrist betreffende Passagen unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses": + "Die Kündigung des Arbeitsverhätnisses richtet sich nach den Fristen des § 622 BGB," + "Von der vorstehenden Bestimmung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt." + "Im Fall der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unter LOhnfortzahlung freizustellen..." + "Die Anwendung des § 625 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen." ...... Außerdem wurde unter "Beginn und Dauer des AV" vereinbart: + Dass das AV am 01.07.17 beginnt. + Es handelt sich um ein befristetes AV welches am 30.06.18 endet. + Eine Probezeit von 6 Mo. wurde vereinbart. .....Die Entfristung mit sofortiger Wirkung erfolgte am 30.11.17. *********** Frage: Da ich im Februar 2018 eine neue Tätigkeit beginne, möchte ich zu Ende 31.01.2018 kündigen und im Januar 2018 noch meine Bezüge erhalten - ist es korrekt, dass ich dann das Arbeitsverhältnis "unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende am Di., 02.01.2018 zum 31.01.2018" kündigen kann und dies dann noch wirksam ist? Ich möchte ungern schon Ende Dezember zum 31.01.2018 kündigen, da meines Erachtens diese Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgen und die Kündigungsfrist somit automatisch nur 2 Wochen betragen würde - ist dies korrekt?