Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung, nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem betrieb an. In Ihrem Fall bedeutet das, dass hier die 3-monatige Kündigungsfrist gilt, da Sie zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 5 Jahre im betrieb beschäftigt waren.
Die längere Kündigungsfrist käme erst zur Geltung, wenn die Kündigung nach Ablauf der Betriebszugehörigkeit von über 5 Jahren ausgesprochen worden wäre.
Zur Sicherheit sollte aber generell bei Kündigungen die hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz