Sehr geehrte Anwälte, Hinsichtlich der Onig und der ENEG hätte ich gerne gewusst, wer bemächtigt ist, gegen ein Verstoss des Energiepasses einen anzuzeigen. ... Viele Hauseigentümer haben sicherlich das Problem, dass sie keine Anwälte sind, so dass doch § 11 Abs. 2 greift und bei Absatz 1 wegen § 8 ENEG zwar Fährlässigkeit greiuft, wegen der fehlenden Unterscheidung der Bussgeldhöhe hier aber max die Hälfte also 7500 Euro Strafe anfallen können. Wie andere Anwälte bereits erwähnten, scheint aber das Bussgeld um Vergleich zur Pflichtvrrletzung dermaßen Existenzgefährend hoch, dass sie wohl gegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 14 GG">Art. 14 GG</a> verstossen könne, wenn man hier mal Fleischskandale vergleicht und so was, sieht man sicherlich das Ungleichgewicht deutlich.