Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus § 1968 BGB
ergibt sich erst einmal, dass die Erben die Kosten der Beerdigung tragen. Da hier beide denkbaren gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, tritt die so genannte Fiskalerbschaft ein.
Der Staat würde sich zwar hier erst einmal am Nachlass bedienen, könnte aber später nach den Regeln des Verwandtenunterhalts eine Erstattung der Aufwendungen verlangen.
Hier im Falle trug die Tante bereits die Kosten der Beerdigung, ich würde daher die Regeln der Fiskalerbschaft analog anwenden wollen und fragen, ob die Tochter gegenüber dem Fiskus zum Ersatz verpflichtet wäre.
1. Nichtzahlung des Unterhalts durch Verstorbenen
Aus § 74 SGB XII
ergibt sich, dass die Beerdigungskosten dann übernommen werden, wenn dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu übernehmen.
Zumutbarkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn sich der Verstorbene schwere Verfehlung zuschulden hat kommen lassen.
Auch wenn ich hier keine Details kenne, sehe ich hier keine grobe Verfehlung. Die familiären Verhältnisse ändern erst einmal nichts an der Bestattungspflicht der Verwandten nach dem Landesbestattungsgesetz.
Hier dürfte die Tochter also nicht weit kommen.
2. Mangelnde Leistungsfähigkeit
Unter die Zumutbarkeit des § 74 SGB XII
fällt auch eine wirtschaftliche Zumutbarkeit. Diese scheint mir, auch wenn ich keine Details des Bescheids kenne, nicht gegeben zu sein, da die Tochter mittellos zu sein scheint.
Diese Argument der Tochter trägt sich.
Eine Titulierung des Anspruches würde die Verjährung für 30 Jahre hemmen und ist daher erst einmal keine schlechte Idee.
Ich sehe hier aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung und wäre daher vorsichtig. Ein Anwalt vor Ort sollte alle Dokumente genau prüfen, bevor Sie klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.09.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass eine Zumutbarkeit zur Übernahme der Kosten für die Bestattung bei schweren Verfehlungen des Verstorbenen nicht besteht. Und Sie schreiben weiter, dass Sie keine grobe Verfehlung sehen.
Stellt die jahrelange Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber seiner Tochter nach der Scheidung keine derartige Verfehlung dar? Gerade das behauptet ja die Gegenseite als Argument für die Ablehnung der Aufforderung zur anteiligen Kostenübernahme.
Vielen Dank!
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Diese Bewertung, die die Tochter anführt, ist immer eine Einzelfallbewertung und daher sehr schwer pauschal zu beantworten.
Ich würde hier die Frage der groben Verfehlung an die Rechtsprechung zum Elternunterhalt von Kindern nach Jahre ohne Kontakt zwischen beiden anlehnen.
Hier hat der BGH ein grobe Verfehlung dann bejaht, wenn das Kind bei einem Dritten unter anderem zurück gelassen wurde. Hierin liegt eine Vernachlässigung der Betreuung und eine Verletzung der Unterhaltspflicht, die zu einer groben Verfehlung führt.
In der Pauschalität, es wurde kein Unterhalt bezahlt, steckt also erst einmal keine grobe Verfehlung. Hier müssen weitere Verfehlungen, die zu einer Vernachlässigung geführt haben, zusammen kommen.
Ich würde daher den Vortrag der Gegenseite genau prüfen, ob hier diese Hürde genommen werden kann. Nur dann wäre eine Unterhaltspflicht und somit eine Pflicht, die Beerdigungskosten nicht zu tragen, gegeben.
Mit freundlichen Grüßen