Für diese Tätigkeit gelten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entsprechend. 7.Der bisherige Arbeitsvertrag kann von jeder Partei nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB gekündigt werden. § 4 Zustimmungsvorbehalte Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Vorschriften und den Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag bedarf der Arbeitnehmer zu folgenden Geschäften und Rechtshandlungen des zukünftigen Arbeitgebers der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Geschäftsführers: 1.Veräußerung und Stilllegung des Betriebs des zukünftigen Arbeitgebers oder wesentlicher Teile hiervon. 2.Errichtung oder Aufhebung von Niederlassungen, Regionalbereichen oder Stützpunkten sowie deren Neubauten und Umbauten. 3.Anschaffung für die zur Betriebsführung notwendigen Technik und Ausrüstung, den Materialien, deren Ersatzbeschaffung sowie den Einsatz sonstiger finanzieller Mittel. ... Mietverträge zur baustellenbezogenen Anmietung von Technik gemäß dem jeweiligen Angebot bedürfen der Abstimmung mit dem Bereich Technik der Götz-Bahnservice GmbH & Co KG. 6.Erwerb, Erweiterung oder Übertragung von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, ausgenommen ARGE gemäß dem gültigen Mustervertrag für Sicherungsleistungen. 7.Abschluss von Verträgen, die eine einmalige Verpflichtung von mehr als € 500,00 netto oder eine jährliche Verpflichtung von mehr als € 1.000,00 netto begründen sowie Abschluss von Verträgen mit verwandten und/oder verschwägerten Personen. § 5 Vergütung Herr ….. erhält als Vergütung seine Tätigkeit •ein monatliches Grundgehalt von ……. brutto und •eine monatliche Leistungsprämie von ……. brutto. ... Soweit es das Wohl des zukünftigen Arbeitgebers erfordert, wird Herr Rülke der Gesellschaft auch über die übliche Arbeitszeit hinaus zur Verfügung stehen und ihre Interessen wahrnehmen. 2.Eine Spesenerstattung erfolgt nur, soweit Herr ….. diese vor Begründung der Verbindlichkeit schriftlich gestattet wurde. § 7 Bisherige Arbeits- und Dienstverhältnisse Die Vertragsparteien sind sich einig, dass etwaige bestehende Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers mit dem zukünftigen Arbeitgeber und den sonstigen Unternehmen der Unternehmensgruppe Götz spätestens mit Ablauf des dem Vertragsbeginn des Prokuristenvertrages vorangehenden Tages enden, soweit sie nicht bereits geendet haben.