Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn eine Unterhaltsforderung des Sohnes bestanden hat, erfolgten Zahlungen, welche die Unterhaltsschuld tilgten, nicht unentgeltlich. In diesem Fall kann die Anfechtung des Insolvenzverwalters auch nicht auf § 134 InsO
gestützt werden. Es handelt sich nicht um eine „Schenkung". Wichtig ist nur, dass die Unterhaltsverpflichtung wirklich bestanden hat, sei es aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen nach den §§ 1601
, 1610 BGB
oder sei es aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung, die ihrerseits nicht unentgeltlich zustande kam.
Hinsichtlich der zusätzlichen Beträge wäre daher zunächst zu prüfen, ob eventuell eine zusätzliche Unterhaltspflicht bestand, weil etwa der Sohn aufgrund des Auslandsstudiums und den damit verbundenen Kosten einen erhöhten Mehrbedarf hatte. Auch ungewöhnlich hohe ausbildungsbedingte Aufwendungen, die nicht regelmäßig anfallen, etwa für Arbeitskleidung oder Fachbücher können zu einem Sonderbedarf beim Unterhalt des Sohnes führen. Auf der anderen Seite deutet die spätere Insolvenz des Vaters darauf hin, dass möglicherweise der Unterhaltsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit in gekürztem Umfang bestand.
Bestand hinsichtlich der zusätzlichen Beträge keine Unterhaltspflicht, ist die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach § 134 InsO
im Grundsatz möglich.
Als Empfänger einer unentgeltlichen Leistung könnte Ihr Sohn sich dann unter Umständen auf § 143 Abs. 2 InsO
berufen. Danach hat er die Leistung nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dabei kommt es darauf an, dass der Vermögenswert nicht mehr im Vermögen verblieben ist. Dabei obliegt es dem Sohn nachzuweisen, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist (Geld verbraucht) und weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist. Zur Beurteilung kommt es also darauf an, wofür das Geld konkret ausgegeben worden ist, ob die dadurch erworbenen Sachen noch vorhanden oder verbraucht sind und ob es sich um notwendige Ausgaben handelt, die der Sohn ansonsten aus eigenem Vermögen hätte machen müssen (dann keine Entreicherung) oder ob es sich um zusätzliche Ausgaben handelt, die der Sohn im Vertrauen auf die Zuwendung gemacht hat, ob bestehende Verbindlichkeiten des Sohnes damit gezahlt wurden (in der Regel keine Entreicherung).
Darüber hinaus besteht für Zahlungen die innerhalb des 3-Monatszeitraums vor Insolvenzantragstellung lagen eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 130 InsO
, wenn der Sohn die Zahlungsunfähigkeit kannte, wobei die Kenntnis bei nahestehenden Personen vermutet wird, § 130 Abs. 3 InsO
). Ist die Anfechtung nach dieser Vorschrift möglich, besteht keine Möglichkeit die Einrede der Entreicherung zu erheben.
Sie sehen also, dass eine pauschale Antwort in diesem Fall nicht möglich ist, sondern weitere Kenntnisse für die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung und der Frage der Entreicherungseinrede voraussetzen, die schwer im Rahmen des Portals „Frag-einen-Anwalt" zu klären sind.
Ich hoffe aber, dass die Ausführungen für die weiteren Entscheidungen hilfreich waren. Ich empfehle, entweder einen Anwalt per Direktanfrage oder auf üblichem Weg zu beauftragen oder ggfs. auch den Versuch zu unternehmen, mit dem Insolvenzverwalter eine einverständlichen Lösung zu erzielen.
Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
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