Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt. Dabei gehe ich davon aus, dass die Miteigentümer jeweils Eigentum an einem ideellen Anteil der Gesamtstraße haben, diese also nicht in 24 einzelne Stücke parzelliert ist.
Zunächst werden Privatstraßen nicht öffentlich-rechtlich gewidmet. Deshalb scheidet auch eine Straßenreinigungs- oder Winterdienstpflicht nach den bei öffentlichen Straßen einschlägigen Vorschriften aus. Dies ergibt sich auch aus der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Blankenburg (Harz) in der Fassung vom 03.04.2002. Denn diese bezieht sich ausweislich § 1 Abs. 1 nur auf öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Brücken. Nur insoweit wird den Anliegern eine Reinigungspflicht einschließlich der Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung übertragen.
Unabhängig davon ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Diese obliegt den Eigentümern gemeinschaftlich, also nicht nur vor dem jeweiligen Grundstück, und zwar unabhängig davon, ob es um die Beseitigung verkehrsgefährdender Schlaglöcher, Eisglätte oder Ölspuren geht. Wird der Verkehrssicherungspflicht durch die Eigentümer nicht Genüge getan, so können sie im Schadensfall Ersatzansprüchen aus §§ 823 ff. BGB
ausgesetzt sein. Besonders nachteilig: Es kann sich eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben. Das bedeutet, dass im Außenverhältnis jeder für den vollen Schaden aufkommen muss und lediglich im Innenverhältnis Regressansprüche gegen die Miteigentümer haben kann.
Diese Verkehrssicherheitspflicht können die Eigentümer zwar auf Dritte übertragen. Sie treffen insoweit aber wenigstens Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten.
Die Frage, wie die Willensbildung unter den Miteigentümern (bei unterstellter Nichtgeltung des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG) erfolgt, hängt von ggf. bestehenden Vereinbarungen im Innenverhältnis ab. Sollte im Innenverhältnis aber eine mehrheitliche Beschlussfassung nicht ausdrücklich geregelt sein, ist hierfür kein Raum. Eine "Überstimmung" der Gegner der Fremdvergabe scheidet deshalb aus, ebenso wenig können sie zur Kostenbeteiligung gezwungen werden.
Nun zu der Frage, ob alle Eigentümer zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Nach den obigen Ausführungen war dies ursprünglich der Fall. Allerdings dürften sich die Eigentümer wenigstens schlüssig durch die jahrelange Praxis anders verständigt haben. An diesem "einstimmigen Gesellschafterbeschluss" könnte jeder einzelne Eigentümer festhalten.
In der Praxis würde ich anraten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Argument zu finden, dass nur bei einer Fremdvergabe an ein Unternehmen, das entsprechend haftpflichtversichert ist, eine Haftung eines jeden Eigentümers im Außenverhältnis auch für Schadensereignisse "am anderen Ende der Straße" ausgeschlossen werden kann. Diesem Argument können sich vernünftige Eigentümer eigentlich nicht verschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Corinna Ostermann-Schmidt, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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