Sehr geehrte Damen und Herren, in unserer aus den drei Parteien A, B und C (Eigentümer jeweils einer Wohnung) bestehenden, selbstverwalteten Eigentümergemeinschaft werden bislang die messtechnisch bzw. nach anderen plausiblen Kriterien nicht direkt zuordenbaren Betriebskosten - Gebäudereinigung, - Beleuchtung, - Sach- und Haftpflichtversicherung, - Winterdienst und - Niederschlagswasser sowie die Verwaltungskosten – es fallen nur Kontoführungskosten an – entsprechend der TE von 2002 im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt, was hier dem Verhältnis der Wohnflächen entspricht (A: 37 %; B: 36,1 %; C: 26,9 %); eine diesbezügliche Öffnungsklausel ist in der TE nicht vorgesehen. ... Kosten neben den Wohnflächen auch alle Nutzflächen sowie alle zur Sondernutzung festgelegten Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums heranziehen. ... Kosten (A: 50 %; B: 28,3 %; C: 21,7 %) mit ihrer Stimmenmehrheit von 2:1 (TE: jede Wohneinheit hat eine Stimme) beschließen?