Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zu prüfen ist, ob es sich bei dem „WEG-Treffen" im Januar um eine offizielle Eigentümerversammlung mit Beschluss-Protokoll oder eine eher inoffizielle Zusammenkunft gehandelt hat. Außerdem ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang die Baumaßnahmen damals bekannt waren und weshalb damals nicht sofort der Beschluss zur Sanierung gefällt worden ist ohne dass es einer Einholung weiterer Kostenvoranschläge und dann erneuter Zustimmung bedurfte. § 23 Abs. 3 WEG
ermöglicht es nur, einen Beschluss gültig auch ohne Versammlung zu fassen, wenn alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung erklären, was hier aber nicht der Fall ist und durch die mündliche Zustimmung nicht ersetzt werden kann. § 23 Abs. 2 WEG
verlangt nämlich, dass der Beschlussgegenstand bei Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet ist.
Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse ist § 22 WEG
maßgeblich – nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG
muss jeder Eigentümer bei einer baulichen Veränderung zustimmen, wenn Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG
bestimmte Maß hinaus verletzt werden. Maßnahmen der Modernisierung und Anpassung an den Stand der Technik benötigen hingegen nur die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, § 22 Abs. 2 S. 1 WEG
.
Das von Ihnen beabsichtigte Vorgehen kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümersammlungen sowie alle Baupläne zu prüfen sind. Ich rate Ihnen deshalb dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Im allgemeinen steht Ihnen natürlich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, also auch Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu, § 21 Abs. 4 und 5 WEG
. Hier besteht das Risiko, dass Y wegen der allein vergebenen Bauarbeiten gegen Sie vorgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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hre Antwort trifft den Kern der Sache leider nicht.
Die Zustimmung zur Erneuerung liegt ja bereits eineinhalb Jahre zurück und ist nicht strittig; es wurde ein Beschluss zur Sanierung gefällt
Wie unten beschrieben, liegt das Problem in der gerade geschehenden Umsetzung dieses Beschlusses.
Die Miteigentümerin verlangt quasi von mir, dass ich die Arbeiten an meiner komplettsanierungsbedürftigen Wohnung zu Ende stelle (bei der auch alle Leitungen ausgetauscht werden und umfangreiche Erdarbeiten stattfinden) - um den Boden erneut aufzureißen, um DANACH das eine Rohr zu erneuern, das im Gemeinschaftseigentum liegt.
Dieses führt vom Hauptwassseranschluss im Wohnzimmer bis zum öffentl. Übergangepunkt unter dem Boden meiner Wohnung (6 Meter) und meiner Terrasse (2 Meter, Sondernutzungsrecht meinerseits) durch. Dabei hat sie bei der WEG-Versammlung zugestimmt, dass die Arbeiten zeitgleich mit meinen Sanierungsarbeiten ausgeführt werden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn doch schon für sämtliche Sanierungsmaßnahmen ein wirksamer Beschluss vorliegen sollte, stellt sich die Frage, weshalb der Verwalter diese dann nicht schlichtweg vollzieht, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG
.
Sie hatten in der Frage mitgeteilt, dass auf dem „WEG-Treffen" im Januar die zustimmungspflichtigen Schritte geklärt worden sind, worauf mündlich die Zusage durch Y erfolgte. Aus diesem Grund hatte ich Sie auf die Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses hinzuweisen.
Das Schikaneverbot des § 226 BGB
gilt auch im WEG-Recht, weshalb das Vorgehen Y´s zumindest als rechtsmissbräuchlich erscheint. Da im Rahmen dieser Plattform keine abschließende Beurteilung erfolgen kann, sollten einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt