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Erneuerung Wasserleitungen (Blei), WEG-Unstimmigkeit

28. April 2015 12:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

2013 erwarb ich zwei von drei Wohnungen eines Hauses. Wohnung 1(EG) wurde auf Leibrentenbasis an die ehemalige Eigentümerin (X) vermietet, Wohnung 2(OG) bewohne ich selbst, Wohnung 3 (DG) bewohnt und besitzt eine der Verkäuferinnen (Y). Y und ich sind eine WEG.
Direkt nach dem Erwerb beschlossen Y und ich den Austausch der alten Bleileitungen. Der Hauptwasseranschluss befindet sich im Wohnzimmer von X, die Leitung verläuft dann unter dem Wohnzimmer und einem angebauten Wintergarten unter der Terrasse (Sondernutzungsrecht X) hindurch bis zur Grundstücksgrenze, ca. 1 m dahinter befindet sich der Übergabepunkt zum öffentlichen Siel.
Die Planung durch einen Architekten (Z) war recht kompliziert, da X ungern Handwerker in die Wohnung ließ, die Leitungen sollten deshalb mit Raketen hineingeschossen werden.
X ist im Herbst 2014 überraschend verstorben. Im Moment saniere ich die untere Wohnung, einen Teil will ich selbst nutzen, einen Teil vermieten.
Bei einem WEG-Treffen mit Y und dem Verwalter im Januar informierte ich die Teilnehmer über die Details des Bauvorhabens, es wurde geklärt, welche Schritte WEG-zustimmungspflichtig sind und wofür Baugenehmigungen eingeholt werden müssen. Y erteilte auch (mündlich) die Zustimmung, dass im gleichen Zug die Erneuerung der Bleiwasserleitungen erfolgt, unter der Führung meiner Architektin. Die Pläne dazu von Architekt Z waren mittlerweile obsolet, da im Rahmen der anstehenden Sanierung die Leitungen einfach ausgetauscht werden konnten. Ein andere Vorgehensweise wäre auch sinnlos, da ja Boden und Wand (wo sich der Anschluss befindet) im Wohnzimmer und Pavillon aufgegraben werden müssen, was nur im Rahmen einer Sanierung einfach ist.
Seit dieser Versammlung, die in völligem Einverständnis ablief, blockiert Y aber das Vorhaben auf nicht nachvollziehbare Weise und erteilt Zustimmungen zu baulichen Veränderungen, wenn überhaupt, sehr zögerlich.
Die Sanierung schritt voran, zeitgleich klärte meine Architektin das Procedere mit den zuständigen Behörden. Es stellte sich heraus, dass die Leitungen vom Wasseranschluss im Wohnzimmer zur Grundstücksgrenze nur von einer Spezial (Tiefbau)Firma ausgeführt werden kann. Die Recherche nach einer entsprechenden FA war recht aufwändig, da die Auftragsbücher der wenigen Firmen, die dies machen, schon voll waren und die Arbeiten ja zwingend mit der Sanierung innerhalb der Wohnung koordiniert werden und ca. Ende April ausgeführt werden müssen.
Ich konnte dann aber einen (sehr günstigen) KV einholen und übergab ihn Y Anfang März zwecks Zustimmung. Nach 11 Tagen lehnte sie ihn ab, da sie mehrere KVs sehen wollte. Ich erklärte ihr ausführlich und schriftlich die Notwendigkeit der Koordination und stellte ihr natürlich frei, eigene KVs einzuholen. Ich machte sie auch darauf aufmerksam, dass sich das gesamte Sanierungsvorhaben verzögern könnte und die Baustelle brachliegen wird, wenn sie nicht zügig handelt, und hohe Kosten für mich verursacht würden.
Darauf reagierte sie wiederum erst lange nicht und dann mit einem Brief, dass sie die Planung erst nach dem Ende der Sanierungsarbeiten in meiner Wohnung mit mir und einem anderen Architekten aufnehmen wolle.
Meine umgehende Erwiderung, dass sie die Zustimmung längst erteilt habe und dass die Architektenplanung/Behördenprocedere demgemäß doch längst abgeschlossen sei, ignoriert sie. Heute erhielt ich einen Brief, in dem sie mir (sie fährt nun in Urlaub) ausdrücklich untersagt, den Wasseranschluss zu erneuern .
Die Frage ist nun, wie ich vorgehe. Die Arbeiten müssen zwingend in der nächste Woche ausgeführt werden. Ich habe mich ein wenig in das WEG-Recht eingelesen und frage mich, ob ich sie nicht auch ohne ihre Zustimmung zum KV ausführen lassen kann (die Zustimmung zum Austausch generell ist ja gegeben und die Zustimmung durch Planung/Ausführung durch meine Architektin erfolgte mündlich, was durch den Verwalter und meinen Mann bezeugt werden kann). Kann ich bei berechtigtem Interesse (als künftige Vermieterin ist der Austausch ja gesetzlich zwingend für mich) mit einer einfachen Mehrheit die Arbeit in Auftrag geben? Eine Verzögerung würde mich sonst Zehntausende von Euros kosten, da sämtliche Planungen aller beteiligten Firmen für das gesamte Sanierungsprojekt dann obsolet wären, da Bodenarbeiten natürlich zuerst erfolgen werden müssen (die Kosten für die Erneuerung des Anschluss betragen dagegen nur ca. 6000 €, von denen ich 2/3 tragen müsste).

28. April 2015 | 14:58

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zu prüfen ist, ob es sich bei dem „WEG-Treffen" im Januar um eine offizielle Eigentümerversammlung mit Beschluss-Protokoll oder eine eher inoffizielle Zusammenkunft gehandelt hat. Außerdem ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang die Baumaßnahmen damals bekannt waren und weshalb damals nicht sofort der Beschluss zur Sanierung gefällt worden ist ohne dass es einer Einholung weiterer Kostenvoranschläge und dann erneuter Zustimmung bedurfte. § 23 Abs. 3 WEG ermöglicht es nur, einen Beschluss gültig auch ohne Versammlung zu fassen, wenn alle Eigentümer schriftlich ihre Zustimmung erklären, was hier aber nicht der Fall ist und durch die mündliche Zustimmung nicht ersetzt werden kann. § 23 Abs. 2 WEG verlangt nämlich, dass der Beschlussgegenstand bei Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet ist.

Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse ist § 22 WEG maßgeblich – nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG muss jeder Eigentümer bei einer baulichen Veränderung zustimmen, wenn Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus verletzt werden. Maßnahmen der Modernisierung und Anpassung an den Stand der Technik benötigen hingegen nur die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, § 22 Abs. 2 S. 1 WEG .

Das von Ihnen beabsichtigte Vorgehen kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümersammlungen sowie alle Baupläne zu prüfen sind. Ich rate Ihnen deshalb dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Im allgemeinen steht Ihnen natürlich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, also auch Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu, § 21 Abs. 4 und 5 WEG . Hier besteht das Risiko, dass Y wegen der allein vergebenen Bauarbeiten gegen Sie vorgeht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2015 | 11:19

hre Antwort trifft den Kern der Sache leider nicht.

Die Zustimmung zur Erneuerung liegt ja bereits eineinhalb Jahre zurück und ist nicht strittig; es wurde ein Beschluss zur Sanierung gefällt

Wie unten beschrieben, liegt das Problem in der gerade geschehenden Umsetzung dieses Beschlusses.

Die Miteigentümerin verlangt quasi von mir, dass ich die Arbeiten an meiner komplettsanierungsbedürftigen Wohnung zu Ende stelle (bei der auch alle Leitungen ausgetauscht werden und umfangreiche Erdarbeiten stattfinden) - um den Boden erneut aufzureißen, um DANACH das eine Rohr zu erneuern, das im Gemeinschaftseigentum liegt.
Dieses führt vom Hauptwassseranschluss im Wohnzimmer bis zum öffentl. Übergangepunkt unter dem Boden meiner Wohnung (6 Meter) und meiner Terrasse (2 Meter, Sondernutzungsrecht meinerseits) durch. Dabei hat sie bei der WEG-Versammlung zugestimmt, dass die Arbeiten zeitgleich mit meinen Sanierungsarbeiten ausgeführt werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2015 | 13:51

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn doch schon für sämtliche Sanierungsmaßnahmen ein wirksamer Beschluss vorliegen sollte, stellt sich die Frage, weshalb der Verwalter diese dann nicht schlichtweg vollzieht, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG .

Sie hatten in der Frage mitgeteilt, dass auf dem „WEG-Treffen" im Januar die zustimmungspflichtigen Schritte geklärt worden sind, worauf mündlich die Zusage durch Y erfolgte. Aus diesem Grund hatte ich Sie auf die Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses hinzuweisen.

Das Schikaneverbot des § 226 BGB gilt auch im WEG-Recht, weshalb das Vorgehen Y´s zumindest als rechtsmissbräuchlich erscheint. Da im Rahmen dieser Plattform keine abschließende Beurteilung erfolgen kann, sollten einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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