Gebäudeschaden durch gemeinschaftliche Grenzanlage / Haftung
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann / Münster
Zwischen den Häusern hat der Nachbar in den 1970er Jahren eine Terrasse angelegt, die direkt bis an meine Hauswand reicht. Er hat also mit seiner Terrasse die Grenze um 0,4 Meter auf mein Grundstück überbaut. ... Zuvor meine Fragen: •Handelt es sich ggf. hier um eine gemeinsame Grenzeinrichtung nach BGB §921 (Der Überbau wird von der Grenze geschnitten und dient beiden Grundstücken zum Vorteil; Mein Vorteil: Pflege des Grenzstreifens entfällt ; Vorteil des Nachbarn: Seine Terrassenfläche hat sich vergrößert und er musste keine eigene Stützmauer für seine Terrasse an der Grundstücksgrenze anlegen; Beide Seiten haben die Grenzsituation über Jahre unstreitig geduldet)?