Gerne zu Ihrer Anfrage:
Die Forderung der Verwalterin erschließt sich mir nur bedingt dahingegen, dass sie eine Abmahnung der EG befürchtet, sich also absichern will.
Sie sollten über Ihren Vermieter - der ja die Markise "erlaubt hat" - einen Beschluss der Eigentümerversammlung (nunmehr auf Akzeptanz der Markise) herbeiführen lassen.
Das mit der Novellierung des WEG zum 01.12.2020 in Kraft getreten Gesetz erleichtert das.
Es reicht nämlich nunmehr eine einfache Mehrheit, die ich Ihrer Beschreibung nach (Einheitlichkeit der Front) nach für durchaus realistisch halte. Im Gegenteil - was bei einer Rückbauklage der Minderheit - ein gutes Argument wäre. Die Fristsetzung der Verwalterin sollten Sie bis dahin vorsorglich zurücknehmen oder zum Beschluss der Eigentümer aufschiebend bedingt umformulieren lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Der Nachbar hat die Markise muss ich trotzdem eine Genehmigung beantragen ? Vielen Dank
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Der Nachbar hat die Markise muss ich trotzdem eine Genehmigung beantragen ?
A.: Im Prinzip ja. Ich würde aber den Nachbarn und Ihren Vermieter mit ins Boot holen und den von mir vorgeschlagenen Mehrheitsbeschluss (ggf. reicht ein Umlaufbeschluss) herbei führen lassen.
Sie haben nämlich die besten Argumente, wenn Sie schreiben: "Es verändert nicht das Straßenbild weil es exakt die gleiche ist" und Sie das ganze auch noch bezahlt haben.
Deshalb halte ich eben die Reaktion der Verwalterin als Vorsichtsmaßnahme in eigener Sache zwar für verständlich; Ihr Anliegen aber durchaus für mehrheitsfähig.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt