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Whg-Sondereigentum/Eigentümergemeinschaft + Nachbarschaftsrecht

| 12. August 2025 17:01 |
Preis: 58,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze eine Eigentmswohnung (EG mit Terrasse und kl. Gartenanteil mit Sondernutzungsrecht). Bisher habe ich das Schneiden/Kürzen der Thuja-Hecke (die ich seinerzeit nach dem Kauf als Sichtschutz entlang meines Gartenanteils auf eigene Kosten anpflanzen ließ) selbst gekürzt bzw. beschnitten. Da die Hauszufahrt sehr schmal ist, muss die Hecke in diesem Bereich alle 2 bis 3 Jahre zwingend beschnitten und auch gekürzt werden, zudem auch das Hausnummernschild dann nicht mehr sichtbar ist.
Diese Arbeiten kann ich jetzt nicht mehr selbst durchführen. Da die Kosten einer Gartenbaufirma sehr hoch sind, kam mir die Frage, ob diese Maßnahme evtl. sogar von der Eigentümer-gemeinschaft veranlasst und bezahlt werden müsste. (Der Beschnitt des sehr großen und ausladenden Baumes (der allerdings schon vor meinem Wohnungskauf auf meinem kleinen Gartenanteil stand) wurde in diesem Fall von der Eigentümergemeinschaft veranlasst und bezahlt.) Was ist hier geltendes Recht?

Außerdem: Auf der gemeinsamen Gartengrenze meines Grundstücks hat der Vormieter der Nachbarwohnung vor Jahren am Anfang und dem Ende dieser Grundstücksgrenze (als Sichtschutz und -soviel ich weiß- ohne Rücksprache mit dem Vermieter) jeweils eine kleine Pflanze/Bäumchen gesetzt. Nun haben sich diese mittlerweile zu großen/hohen Gewächsen entwickelt und mein kleiner Garten ist dadurch (vor allem zur Terrasse hin) so beschattet, dass viel zu wenig Sonne durchkommt - zumal der sehr große Baum auch schon eine große Schattenwirkung hat. In der Folge vermoost mein Garten immer mehr.
Nach Rücksprache mit den jetzigen Mietern dieser Wohnung wären diese damit einverstanden, dass diese Gewächse auf eine gemeinsam vereinbarte geringe Höhe zurückgeschnitten werden.
Wäre dieses Vorgehen rein rechtlich ok?

Danke für Ihre Antwort!

12. August 2025 | 18:13

Antwort

von


(1250)
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10117 Berlin
Tel: 03036445774
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn in der Teilungserklärung steht, dass Sie für die Pflege Ihrer Sondernutzungsfläche verantwortlich sind, müssen Sie den Rückschnitt selbst veranlassen und bezahlen. Steht dort nichts, ist grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig, wobei diese die Kosten auf Sie umlegen kann, wenn es sich um von Ihnen gepflanzte Hecken handelt. Geht es um Verkehrssicherheit oder die Sichtbarkeit der Hausnummer, muss die Gemeinschaft tätig werden, kann aber ebenfalls die Kosten auf Sie abwälzen, falls Sie unterhaltspflichtig sind.

Zur zweiten Frage:
Wenn die Pflanzen auf Gemeinschaftseigentum stehen, brauchen Sie für einen deutlichen Rückschnitt, der das Erscheinungsbild verändert, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das Einverständnis der jetzigen Nachbarn reicht nicht. Nur ein fachgerechter Pflegeschnitt zur Erhaltung oder aus Verkehrssicherungsgründen ist auch ohne Beschluss zulässig.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. August 2025 | 21:09

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