Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn in der Teilungserklärung steht, dass Sie für die Pflege Ihrer Sondernutzungsfläche verantwortlich sind, müssen Sie den Rückschnitt selbst veranlassen und bezahlen. Steht dort nichts, ist grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig, wobei diese die Kosten auf Sie umlegen kann, wenn es sich um von Ihnen gepflanzte Hecken handelt. Geht es um Verkehrssicherheit oder die Sichtbarkeit der Hausnummer, muss die Gemeinschaft tätig werden, kann aber ebenfalls die Kosten auf Sie abwälzen, falls Sie unterhaltspflichtig sind.
Zur zweiten Frage:
Wenn die Pflanzen auf Gemeinschaftseigentum stehen, brauchen Sie für einen deutlichen Rückschnitt, der das Erscheinungsbild verändert, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das Einverständnis der jetzigen Nachbarn reicht nicht. Nur ein fachgerechter Pflegeschnitt zur Erhaltung oder aus Verkehrssicherungsgründen ist auch ohne Beschluss zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: