Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Hilfe zum Thema Renovierung beim Auszug unter Rücksichtnahme folgender Umstände: Einzug: 01.11.2002 (komplett renoviert übernommen) Auszug: 31.01.2007 Heute sollte Wohnungsübergabe sein (habe außer Putzen und Bohrlöcher verschmieren nichts gemacht) und die Hausverwaltung hat die Wohnung nicht abgenommen, sondern hat mir mündlich mitgeteilt, dass sie folgende Dinge noch von mir erledigt haben möchten: - Wohnzimmer streichen wegen gelber Wände (Raucherwohnung) - Treppenhaus (innerhalb der Whg) streichen wegen Umzugsspuren - eine Küchenwand streichen wegen Flecken - Teppichreinigung wegen eines Wachsflecks (kann eigentlich nicht gereinigt werden, Teppich müsste ausgetauscht werden) In meinem Mietvetrag (Herausgeber Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V.) sind folgende Klauseln zu Schönheitsreparaturen hinterlegt: §21 1. ... Dazu gehören insbesondere neben dem Entsorgen der Abfälle das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper mit Heizrohren und sonstiger Versorgungsleistungen und sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Wandschränken, Einbaumöbeln und ähnlichen Gegenständen. 2. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen entsprechend obiger Nr. 2 nicht fällig, weil die Renovierungsfristen angelaufen, aber nicht abgelaufen sind, so gilt folgendes: Der Mieter zahlt an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß obiger Nr.3.