Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Sie können Ihre Arbeitskosten und die von Ihnen verwendeten Materialien von dem Maler ersetzt verlangen. Grundsätzlich verhält es sich zwar so, wie Sie zutreffenderweise selbst ausführen, dass Sie dem Maler eine angemessene Frist zur Nachbesserung hätten setzen müssen.
Ausnahmsweise ist dies aber in Ihrem Fall entbehrlich. Denn zum einen mussten Sie unbedingt ausziehen und damit war Ihnen die Fristsetzung nicht mehr zumutbar, zum anderen haben Sie mehrfach um Nachbesserung gebeten, der Maler ist Ihrem Anspruch aber nicht nachgekommen.
In diesen Fällen können Sie dann Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen. Diese bestehen in den verwendeten Materialien und Ihrer Arbeitskraft.
Daher empfehle ich Ihnen, den Maler anzuschreiben, ihm Ihre Kosten in Rechnung zu stellen und ihm eine Zahlungsfrist von ca. einer Woche zu setzen. Verschicken Sie Ihre Rechnung am besten per Einschreiben/Einwurf, und lassen Sie einen möglichst neutralen Zeugen zuschauen, wie Sie die Rechnung in einen Briefumschlag tun und zur Post bringen.
Sollte der Maler dann nicht zahlen, so können Sie einen Mahnbescheid gegen ihn beantragen.
Ich hoffe, Ihnen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
Guten Tag Herr Gräber,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
- Wäre ein Stundensatz von 50.- Euro angemessen?
- Muss ich dann auch Mehrwertsteuer verlangen?
- Extra ein Gewerbe anmelden?
(reichen die 20.- Euro noch?)
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Nachfrage kurz beantworten.
Sie können den Stundenlohn in Ansatz bringen, den ein Lohnempfänger in beruflich abhängiger Stellung erhalten würde (so BGHZ 59, 328
). Das sind etwa EUR 30, eher noch etwas weniger. Diesen Betrag können und sollten Sie aber auch fordern.
Mehrwertsteuer müssen Sie nicht berechnen, da ja ein Ersatzarbeitslohn eines abhängig Beschäftigten zu zahlen ist.
Schließlich müssen Sie auch kein Gewerbe anmelden. Sie handeln ja nicht dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht, was Voraussetzung hierfür wäre.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de