Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.
Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat.
In Ihrem Fall ist eine Unwirksamkeit jedoch nicht erkennbar.
Der Mieter muss dann renovieren, wenn aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauches der Wohnung, eine Renovierung überhaupt erforderlich ist.
Problematisch ist, dass die Wohnung von Ihnen teilweise fargbig angestrichen wurde. Sollten die Farben allzu schrill sein, ist ein Weißen der Wände wohl unausweislich.
Hinsichtlich des Parketts würde ich eine Erneuerung verweigern, da das Parkett bereits beschädigt war und die Beweisbarkeit dahingehend, dass Sie den Zustand weiter verschlechtert haben, eher schwierig ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
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