Diese wurde in den 1980ern mit Zustimmung des Vorbesitzers unseres Hauses eingetragen, als ein Nachbar ein Gartengerätehaus 0,7 Meter entfernt im hinteren Teil seines Grundstücks von der Grenze zu unserem parallel verlaufenden Garten errichtet hat (Maße sind 3x3x2,2 Meter, also <30 cbm Rauminhalt). ... An der Grenze zum Nachbargrundstück (das aus 2 Flurstücken besteht, die beide aber an unser einziges Flurstück grenzen) ist die folgende relevante Bebauung: 1) Auf dem vorderen Flurstück A die Garage des Nachbarn mit Länge 6,50 Meter auf steht mit Genehmigung ohne Abstandsflächenbaulast direkt an der Grundstücksgrenze und grenzt nahtlos an unser EFH, das an der gleichen Grundstücksgrenze liegt (B-Plan schreibt einseitige Grenzbebauung an dieser Seite vor). 2) Auf dem hinteren Flurstück B das Gartengerätehaus <30cbm mit einer Länge von 3 Metern parallel zur Grenze mit 0,7 Meter Grenzabstand, das die Abstandsflächenbaulast ausgelöst hat. ... Denn es handelt sich um eine Außenwand, die an Grundstücksgrenzen errichtet worden ist und nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden durfte und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (was durch unser bereits bestehendes EFH ohne Grenzabstand ja vorliegt).