Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rückschnitt in der Höhe
Die von Ihrem Nachbarn einzuhaltenden Grenzabstände sind im Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) festgelegt. Gemäß § 42 NachbG NRW ist für Hecken mit einer Höhe von über 2 Metern 1 Meter Abstand von der Grenze einzuhalten. Bis zu 2 Meter Höhe gilt ein Abstand von mindestens 0,5 Meter. Der Abstand wird gemäß § 46 Satz 2 NachbG NRW von der Seitenfläche der Hecke aus gemessen.
Soweit aufgrund der Höhe der Hecke der Grenzabstand nicht mehr eingehalten ist, können Sie Ihren Nachbarn verpflichten, diese auf ein Maß zurückschneiden zu lassen welches dem zugrundeliegenden Grenzabstand entspräche.
Wie Sie bereits festgestellt haben sieht § 47 NachbG NRW eine Ausschlussfrist von 6 Jahren vor. Anders als etwa im niedersächsischen Nachbarrecht (vgl. § 54 Nds. NRG) bezieht sich diese Vorschrift – ihrem Wortlaut entsprechend - jedoch nur auf die Beseitigung einer Anpflanzung und nicht auch auf ein etwaiges Zurückschneiden. Sie können also von Ihrem Nachbarn verlangen die Hecke auf 2 Meter zurückschneiden zu lassen, soweit sie sich weniger als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befindet.
Entsorgung des Überhangs
Sollten Sie Ihren Nachbarn erfolglos aufgefordert haben den Überhang auf Ihrem Grundstück zu entfernen, steht Ihnen das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB
zu. Voraussetzung dafür ist jedoch neben einer angemessenen Frist, dass Ihre Grundstücksnutzung beeinträchtigt ist (§ 910 Abs. 2 BGB
). Dabei gilt, je kleiner der Garten, desto eher ist eine Beeinträchtigung zu bejahen. Eine zu hohe Hecke kann beispielsweise eine Beeinträchtigung darstellen, wenn Ihr daran angrenzender Ziergarten durch den Überhang kein Licht mehr bekommt. Beachten Sie, dass die Frist ausreichend lang sein muss und gegebenenfalls die Wachstumsperiode der Heckenpflanzen beachten sollte. Haben Sie nunmehr rechtmäßig Ihr Selbsthilferecht ausgeübt, steht Ihnen gegen den Nachbarn ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Durch Ihre Selbstvornahme wurden dem Nachbarn eigene Aufwendungen erspart. Somit sind auch die mit der Entsorgung anfallenden Kosten erstattungsfähig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfassende Antwort, die mir sehr geholfen hat. Darf ich aus Ihrer Antwort rückschliessen, auch eine Kürzung auf 2 Meter Höhe selber vornehmen zu dürfen oder ist hierfür ein Urteil nötig?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich kurz auf Ihre Nachfrage eingehen.
Das Selbsthilferecht gestattet Ihnen nur bis zur Grundstücksgrenze die betreffende Anpflanzung zurückzuschneiden! Darüber hinaus müssen Sie eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit Ihres Grundstückes nachweisen können. Dies stellt sich durch einen Wachstum der Hecke in die Höhe als vergleichsweise schwierig dar.
Beachten Sie, dass in NRW eine s.g. obligatorische Streitschlichtung (§ 53 Justizgesetz NRW) einer Klage in nachbarrechtlichen Streitigkeiten vorgeschaltet ist.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet und letzte Zweifel ausgeräumt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sebastian Winter, Rechtsanwalt