Im Falle des Rücktritts trägt alle bis dahin entstandenen und durch den Rücktritt entstehenden Notar- und Grundbuchamtskosten der Käufer. ... Gegebenenfalls wird der Käufer die Mitarbeiter schriftlich (Telefax oder E-Mail genügt) hierzu auffordern. c) Die vorstehende Vollmachtserteilung geschieht unter folgenden Einschränkungen: aa) Der Käufer weist den Darlehnsgeber unwiderruflich an, das Darlehn gemäß den Kaufpreisvereinbarungen auszuzahlen; der Notar wird angewiesen, eine einfache Abschrift dieser Urkunde und der Grundschuldbestellungsurkunde der Finanzierungsgläubigerin als Anzeige der Zahlungsanweisung mit der Bitte um Bestätigung zu übersenden; bb) der Verkäufer kann bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Falle der Rückabwicklung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Löschung des Grundpfandrechtes verlangen gegen Rückzahlung lediglich der Darlehensbeträge, die an den Verkäufer oder gemäß dessen Weisung ausgezahlt worden sind; alle weitergehenden Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung; ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber; cc) der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten. d) Der die Grundpfandrechtsbestellung beurkundende oder beglaubigende Notar wird angewiesen, die vorstehend erteilte Vollmacht nur zu verwenden, wenn die vorgenannten Einschränkungen beachtet werden; diese Einschränkungen sind jedoch dem Grundbuchamt gegenüber im Außenverhältnis nicht nachzuweisen. e) Das bestellte Grundpfandrecht darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihm zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises, in jedem Falle aber ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen.