Die GmbH will im Werkvertrag folgende Rechte am Arbeitsergebnis erteilen: • nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, intern unbeschränkt zu nutzen, • intern unbeschränkt zu vervielfältigen auf allen bekannten Datenträgern und im Netzwerk zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung und folgende Rechte verbieten: • das Recht zur Verbreitung oder die Erteilung von Unterlizenzen • die Zugänglichmachung Dritten • die Dekompilierung (auch im Falle einer eventuellen Fehlerbeseitigung), obwohl laut §69e UrhG in bestimmten Fällen (z.B. ... Außerdem wurde mündlich zugesagt, dass die Rechte (und damals ging es m.E. nur um die "Softwarebausteine", dass die GmbH Rechte am Arbeitsergebnis erlangt, war nicht erwähnt worden) bei einem eventuellen Verkauf des Portals auf den neuen Besitzer übertragbar sind. 4. ... Ich will für das Internet-Portal ausschließliche, uneingeschränke und übertragbare Rechte (im Falle eines Verkaufs), das Recht die Webseite (nicht den Code) im Internet öffentlich zugänglich zu machen, also nicht nur intern nutzen!!!