Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich stehen dem Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache die Rechte aus § 437 BGB
zu, namentlich der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung bzw. Schadenersatz. Zwar bestehen die Rechte an sich unabhängig voneinander, jedoch muss wegen der Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung zuerst Nacherfüllung verlangt werden (Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung). Die Rechte des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung sind in § 439 Absatz 1 BGB
geregelt. Danach kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Gemäß Absatz 2 hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß Absatz 3 nur dann verweigern, wenn diese unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Nach Ihrer Schilderung ist es dem Verkäufer jedoch problemlos möglich, Ihrem Wunsch nach Ersatzlieferung nachzukommen. Sie sollten daher ausdrücklich darauf bestehen und ihn unter Fristsetzung zur Lieferung des neuen Gerätes Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des mangelhaften Gerätes auffordern. Sollte er sich weigern ein neues Gerät zu liefern, empfiehlt sich der Hinweis, dass er hierdurch in Verzug mit der Nacherfüllung gerät und somit auch für Verzugsschäden wie beispielsweise die Kosten der Rechtsverfolgung (Mahnkosten, ggf. Anwaltskosten) aufzukommen hat. In der Regel wird sich der Verkäufer nicht dieser Gefahr aussetzen wollen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Diese Antwort ist vom 24.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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vielen Dank für Ihre an sich erschöpfende Antwort.
Daraus ist aber abzuleiten, dass die Einschätzung oder gar die bloße Behauptung eines Käufers ausreicht, dass ein Verkäufer, bei Forderung einer Ersatzlieferung und entsprechender Zumutbarkeit, eine Ersatzlieferung veranlassen MUSS, da er sich sonst schadensersatzpflichtig macht. Stellt sich die Behauptung als ungerechtfertigt heraus, kann wohl der Verkäufer seinen Schaden geltend machen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich beruhen die oben dargestellten Ausführungen auf der Annahme, dass ein Mangel auch tatsächlich vorliegt ("das Gerät funktioniert nicht mehr") denn die Rechte des Käufers nach den §§ 437
und 439 BGB
setzen das Vorliegen eines Mangels i.S.d. §§ 434 ff BGB
voraus (siehe auch oben "im Falle eines Mangels"). Im Streitfall muss der Käufer das Vorliegen eines Mangels auch beweisen. Die bloße Behauptung genügt dann nicht.
Sollte sich später (z.B. nach Überprüfung durch den Verkäufer) herausstellen, dass ein solcher Mangel in Wirklichkeit nicht gegeben ist, kann dies in der Tat zu einem Schadenersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer führen, sofern den Käufer diesbezüglich ein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer hierbei jedoch nicht verfügen (siehe hierzu auch: BGH Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de