Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Hier muß man sicherlich differenzieren, da man unter Umständen über verschiedene Sachen redet.
Der Urheberrechtsschutz besteht grundsätzlich bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemäß § 64 UrhG
.
Wenn also diese Zeit abgelaufen ist, dann ist ein Werk nicht mehr geschützt und daher gemeinfrei.
Bei Fotos gibt es beispielsweise eine Schutzdauer von 50 Jahren nach Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG
).
Nach dieser Zeitdauer bestehen keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr, das Werk darf also reproduziert werden.
Bei der Regelung der §§ 87a ff UrhG
ist der Schutzgegenstand zu beachten: Schutzgegenstand ist die Datenbank (!) und nicht das einzelne Werk.
Das kommt klar in § 87 a Abs.1 Satz 1 UrhG
zum Ausdruck und wird noch deutlicher in § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG
klargestellt:
„Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil (!) der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben."
Daraus ergibt sich: Der Schutz dieser Regelungen bezieht sich nur auf die Datenbank an sich, also die sogenannte Investitionsleistung des Herstellers der Datenbank (BGH GRUR 2007, 688
).
Mit anderen Worten: Wenn die Urheberrechte an dem Werk erloschen sind, erwirbt der Hersteller einer Datenbank, der dieses Werk einstellt nicht (erneut) Urheberrechte an dem Werk.
Da keine Urheberrechte bestehen, können auch keine Nutzungsrechte eingeräumt werden.
In Betracht kommt daher meiner Ansicht nach lediglich, daß die Fotothek o.ä. eine Gebühr für die Zugänglichmachung des Fotos, oder der Postkarte verlangt.
Es wäre also die Dienstleistung – z.B. Abrufen bzw. Miete der Postkarte XY – zu vergüten.
Eine rechtliche Grundlage für kostenpflichtige Nutzungsrechte zur Veröffentlichung von gemeinfreien Werken sehe ich dagegen nicht.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Bedeutet das, daß ich zum Beispiel eine von einer Bibliothek gegen Entgeld digitalisierte und gelieferte Zeichnung aus dem Jahr 1875 kostenlos und ohne Konsequenzen in eine TV-Dokumentation einbinden kann, auch wenn lt deren Gebührenordnung dafür ein Betrag fällig wäre?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Digitalisierung eines Werkes ist eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG
(OLG Köln MMR 2006, 35
ff).
Hier wird also kein neues Werk geschaffen.
Wenn das Werk gemeinfrei ist, dann bestehen wie oben erwähnt keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr.
Denkbar wären Ansprüche für die Verwendung des von der Bibliothek gelieferten Originals z.B. aus Eigentumsrecht.
Ansprüche aus dem Urheberrecht scheiden jedoch aus. Wenn das Werk gemeinfrei ist, kann die Bibliothek keine Rechte abtreten, da keine Rechte an dem Werk (mehr) bestehen.
Trotzdem empfehle ich Ihnen eine Prüfung im Einzelfall. So ist etwa die Sondervorschrift des § 71 UrhG
zu beachten, falls das Werk zuvor noch nicht erschienen bzw. öffentlich wiedergegeben worden ist.
In diesem Fall besteht ein Leistungsschutzrecht der Bibliothek für 25 Jahre.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt