Sehr geehrte Damen und Herren in meinem aktuellen Mietvertrag stehen zum Thema Schönheitsreparaturen folgende Zeilen, die durch eine Zusatzvereinbarung (siehe unten) ergänzt werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich zu Renovierungsarbeiten, und wenn ja, in welchem Rahmen rechtskräftig verpflichtet bin. § 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache [...] 4.a) Der Mieter ist verpflichtet,auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.