ich habe 10/2005 einen fabrikneuen PKW vw golf per eu-reimport bei einem darauf spezialisierten händler gekauft ("kaufvertrag nach deutschem recht", d.h. kein vermittlungsvertrag; firmensitz nahe Köln). bald traten probleme beim schalten des 4. ganges auf (gang war teilweise erst beim dritten versuch einzulegen). ein angestellter des händlers (=verkäufers) verwies bei einem telefonat auf die werksgarantie von vw (ich könne zu jeder beliebigen vw-vertragswerkstatt gehen, welche den mangel für mich kostenfrei beheben würde) und meinte, daß sich das getriebe möglicherweise noch einfahren müsse. 04/2006 habe ich, als sich der vierte gang zunehmend verschlechterte, eine berliner vw-werkstatt aufgesucht (dieser termin wurde in 03/2006 vereinbart). diese reparierte zunächst erfolglos von außen (schmieren und einstellen des gestänges sowie austausch der rastierschraube). da der mangel nicht behoben wurde, gab es einen erneuten termin zur aufnahme der getriebedaten und eine technische anfrage bei vw. 11 tage später war der wagen von mo - fr (!) ... es geht mir nicht darum, den verkäufer auszunehmen (der in seinen augen nichts dafür kann, daß vw ein schadhaftes getriebe einbaut und meine bisherige vertragswerkstatt herumdilettiert; ich würde mich mit deutlich weniger als den o.g. Getriebereparaturkosten zufrieden geben). aber meine befindlichkeit ist diese: ich habe so gar nicht mehr das gefühl, in einem neuwagen zu sitzen. wenn ich also keinen nennenswerten obulus für die scherereien und das kaputtrepariere an meinem wagen bekomme, würde ich doch lieber vom kauf zurücktreten (wer weiß, was die werkstatt sonst noch verzapft hat ...). demnach frage 2: welchen betrag könnte ich in puncto minderung gegenüber dem verkäufer theoretisch in etwa geltend machen?