Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund des mitgeteilten Ausschlusses der Sachmängelhaftung in der Auktion, der unter Privaten grundsätzlich wirksam ist, müssten Sie im Fall eines Prozesses entweder beweisen, dass der Käufer die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. An letztere sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass Sie vermutlich eher Chancen haben, ein arglistiges Verschweigen der Mängel nachzuweisen. Soweit Sie Zeugen dafür haben, dass er Ihnen mitteilte, er habe das Motorrad selbst zusammen gebaut, hätten ihm ja die mit dem bloßen Auge erkennbaren Schäden wie Riss im Kupplungsdeckel oder der gebrochene Sitz auffallen müssen.
Soweit Sie dieses bewiesen haben, können Sie zunächst die Reparatur der Schäden verlangen, und bei Fehlschlagen der Reparatur dann den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Fraglich ist auch noch, wo der Erfüllungsort der Nachbesserungspflicht liegt. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10
keine allgemeinverbindliche Antwort gegeben. Bei dem Kauf eines Fahrzeugs von einem gewerblichen Händler siedelt er den Erfüllungsort dort an, da auch die Diagnosegeräte usw. vorhanden sind. Zudem entspreche des der Verkehrsauffassung, dass Kunden Reklamationen direkt im Ladengeschäft geltend machen. Ihr Fall ist jedoch anders gelagert, da Ihr Verkäufer Privatmann ist. Es ist aber auch nicht so, dass Sie die Kaufsache bei sich eingebaut oder aufgebaut haben, so dass Ihnen der Rücktransport nicht möglich ist, was für den BGH ein Argument für einen Erfüllungsort bei Ihnen wäre. Im Zweifel ist § 269 BGB
anzuwenden, wonach im Zweifel der Nachbesserungsanspruch am Sitz des Schuldners zu erfüllen ist. Dies umso mehr, als Sie das Motorrad ja dort abgeholt und Sie möglicherweise auch vor Ort in bar den Kaufpreis bezahlt haben.
Sie sollten dem Verkäufer das Fahrzeug also zwecks Reparatur an seinem Wohnort zurückbringen. Natürlich können Sie sich auch mit diesem einigen, dass er es zurücknimmt und er Ihnen den Kaufpreis erstattet. Die ebay-Gebühren kann er jedoch nicht einbehalten. Er muss Ihnen jedoch weiter gemäß § 439 Abs. 2 die Kosten des Transport des Motorrads zu seinem Wohnsitz erstatten, also insbesondere auch die Fahrtkosten für den notwendigen PKW.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Doktor Scheibeler
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie geschildert,liegen mir folgende Zusagen von Seiten des Verkäufers in schriftlicher Form vor:
Fahrzeug im Top Zustand, Motor sehr gute Kompression, Dämpfer in Ordnung, alles am Fahrzeug funktioniert.
Aus welchem Grund werden diese Zusagen denn nicht als Beschaffenheitsgarantie gewertet?
Mit freundlichen Grüßen und höflicher Bitte um Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Eine Garantie setzt neben der Beschreibung der Eigenschaften voraus, dass der Verkäufer zudem erklärt, die Gewähr für diese Eigenschaften übernehmen zu wollen. Das Wort "Garantie" muss nicht verwendet werden, aber ähnliche Begriffe wie "voll einstehen", "uneingeschränkte Gewährleistung", "zusichern", o.ä. Solche Begriff haben Sie nicht erwähnt, so dass der Richter in einem Prozess diese Erklärung vermutlich nicht als Garantie auslegen wird. So argumentieren können Sie natürlich, aber ich halte die Erfolgaussichten eher für gering. Größere Chancen sehe ich beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler