Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Der objektive Tatbestand der Hehlerei des § 259 I StGB
ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt auch durch Sie erfüllt worden.
Es kommt dabei allein auf die Frage an, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben und ob Ihnen ein solch vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.
Da Ihr Bekannter in einem Elektronikgeschäft arbeitete konnten und durften Sie davon ausgehen, dass es sich um Geräte aus diesem Geschäft handelt.
Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn er Ihnen erzählte, dass die Fernsehgeräte aus einer Straftat herrühren. Dann könnte man Ihnen ein vorsätzliches Handeln vorwerfen.
Sollten Sie die Geräte zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis erhalten haben (Bsp.: Wert: 4.000€; bezahlt 800€). In einem solchen Fall könnte Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie auf Grund des niedrigen Preises hätten erkennen können und müssen, dass an der Sache etwas nicht stimmen kann.
Eine fahrlässige Hehlerei sieht das StGB nicht vor, so dass sie nicht wegen fahrlässigem Verhalten bestraft werden können.
Sollten Sie von der Polizei aufgefordert werden eine Aussage zu machen, so sollten sie diese verweigern und einen Rechtsanwalt beauftragen sich der Sache anzunehmen.
Dieser kann dann die Ermittlungsakte einsehen und ein weiteres Vorgehen besprechen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Internetportal einer ersten Einschätzung der Rechtslage dient. Eine persönliche und ausführliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Weiterhin kann das Weglassen oder Hinzugeben von Informationen zu einer anderen rechtlichen Lage führen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und steh Ihnen für eine kostenlose Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Roida
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
ganz verstehe ich ihre Antwort nicht.
Also der Bekannte sagte mir das er die Geräte aus dem Geschäft habe, es war ja auch ein Preisschild auf der Verpackung.
Der Preis war zwar zum VK des Händlers (auf der Verpackung 620€ mir hat er ihn für 300 € gegeben) recht günstig aber bei der Recherche im Internet hätte ich das gleiche Model zu diesem Zeitpunkt für 450 € bekommen.
Ich bin mir keiner Schuld bewusst, ich hatte nie den Verdacht das hier etwas nicht stimmt. Der Bekannte hat vielen Leuten so Elektroartikel besorgt und war auch in der Firma sehr angesehen, diese haben nur leider meistens Bar bezahlt. Auf mich ist Polizist der den Fall des Bekannten untersucht nur durch die Überweisung gekommen.
Leider habe ich dem Polizisten am Telefon den Sachverhalt schon wie beschrieben erzählt weil ich mir keiner Schuld bewusst war.
Ich hoffe ich habe hier keinen Fehler gemacht, der Polizist sagte mir auch das es sich um eine Zeugenaussage handelt und ich die Wahrheit sagen muss.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie „nur" als Zeuge ausgesagt haben, dann geht es zunächst lediglich darum, dass die Tat Ihrem Bekannten nachgewiesen werden soll.
Es ist richtig, dass Sie vor Gericht die Wahrheit sagen müssen. Sie sollten auch davon ausgehen, dass Sie vor Gericht geladen werden und dort als Zeuge vernommen werden.
Wenn Sie das Gerät für 450 € erhalten hätten, dann handelt es sich keinesfalls um einen unverhältnismäßig tiefen Preis. Hier ist eher davon auszugehen, dass es sich um einen sogenannten „Freundschaftspreis" handelt.
Wenn sogar ein Aufkleber auf der Verpackung war, dann hatte es für Sie erst recht den Anschein, dass alles rechtmäßig abläuft.
So lange Sie nur als Zeuge auftreten, haben Sie auch nichts zu befürchten.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Sie strafrechtlich etwas zu erwarten haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Roida
Rechtsanwältin