Bitte Mietvertrag prüfen!
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. ... Von dem Verzicht bleiben die Rechte des Vermieters zur Mieterhöhung und die Rechte der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. 2.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 573 c BGB. § 4 dieses Mietvertrages bleibt davon unberührt. 2.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss dem anderen Vertragspartner bis zum 3. ... Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht dem Vermieter dieses Recht auch mehrfach zu.