Diese Einkünfte sind in Deutschland von der Steuer freigestellt, werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung zur Ermittlung der Progression deklariert. ... A argumentiert u.a. mit dem DBA Deutschland Schweiz, Art 7: „ (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.“ DBA Schweiz-Deutschland, Art. 24 „(1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen: a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, soweit die Gewinne nachweislich durch ….. oder Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden“ Frage 1: Warum greift das DBA Schweiz/Deutschland an dieser Stelle nicht?