Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Ersteinsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
1) Die Höhe der in Deutschland anfallenden Steuer hängt ausschließlich von der Höhe des in Deutschland zu versteuerenden Einkommens ab. Nach § 50 EStG
werden persönliche Steuerermäßigungen bei beschränkt Stpfl. nicht berücksichtigt. Das ist Áufgabe des Wohnsitzstaates. Daher ist der Gewinn faktisch gleichzeitig das zu versteuernde Einkommen, das um den Grundfreibetrag zu erhöhen ist.
Da Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, sind Sie nach dem Einkommensteuerrecht von Österreich auch mit ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Allerdings wäre hier das zwischen Österreich und Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten, das eine Doppelbesteuerung verhindert. Die ausländischen Einkünfte werden hiernach unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der österreichischen Besteuerung freigestellt.
2) + 3) Für Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gelten wie bei Inländern die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4
, 5 EStG
. Hierzu zählt auch die 1%-Regelung bei der Nutzung eines Firmen-PKW. Die gesetzlichen Vorschriften müssen natürlich - wie bisher - erfüllt sein.
4) Ihre EInkünfte aus nichtstelbständiger Tätigkeit sind für die Besteuerung in Deutschland irrelevant. Daher benötigt Deutschland hierüber keine Informationen
5) Das Besteuerungsrecht Österreichs als Wohnsitzstaats bezieht sich auch auf die ausländischen Einkünfte in Deutschland (s. o.) . Daher sind hierzu in der Steuererklärung Angaben zu machen.
Bei diesen Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie ausschließlich Ihren Wohnsitz in Österreich haben und die gesetzlichen Voraussetzungen der 1% Regelung vorliegen. Diese Punkte waren nicht Gegenstand Ihrer Anfrage, hätten aber auch den Gegenstand einer online-Ersteinschätzung überstiegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
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Rechtsanwalt Franz Meyer
Hallo Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Punkt 2 ist für mich am wichtigsten - das ist mir noch nicht ganz klar. Ich besitze derzeit nur mein Firmenauto von der deutschen Einzelunternehmung. Diese wird nach dem deutschen Recht mit der 1% Regelung steuerlich berücksichtigt.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass der Gewinn der Einzelunternehmung in Deutschland versteuert wird, und zwar im Bezug auf das deutsche Einkommenssteuerrecht. Aus Ihrer Antwort geht mir noch nicht ganz hervor, wie es sich mit der 1% Regelung verhält. Wird diese genauso behandelt, wie als wenn ich in Deutschland wohnen würde ? (Ich benötige hier keine Ausführung, wie die 1% Regelung funktioniert).
Das heißt, auf den Gewinn / Einkommen in Deutschland wird dann der Betrag aus der 1% Regelung hinzugerechnet. In Deutschland erhöht sich mein versteuerndes Einkommen.
Auf Basis des Dopperbesteuerungsabkommen mit Österreich muss dieser Gewinn (inkl. 1% Betrag) auch in Österreich angegeben werden. Jedoch hat dies keine Auswirkungen auf meine zu bezahlende Steuer in Österreich.
Ist das richtig zusammengefasst ?
Vielen Dank und beste Grüße,
Die 1% Regelung hängt nicht von Ihrem Wohnsitz in Deutschland ab. Also erhöht sie Ihren Gewinn in Deutschland.
Dieser Gewinn ist grundsätzlich in Österreich unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Österreich ermittelt daher den Steuersatz unter Einbeziehung des in Deutschland erwirtschafteten Gewinns und wendet diesen erhöhten Steuersatz auf das ohne den deutschen Gewinn ermittelte zu versteuernde Einkommen in Österreich an.
Der in Deutschland erwirtschaftete Gewinn ist für Zwecke des Progressionsvorbehalt nach österreichischem Recht zu ermitteln. Hierdurch kann sich ein höherer oder niedrigerer Gewinn ergeben. Wenn es z. B. die 1% Regelung in Österreich nicht gibt, kann sie für Zwecke des Progressionsvorbehalt nicht angewendet werden. Allerdings wird die Privatnutzung eines Betriebs-PKW vermutlich auch in Österreich berücksichtigt, z. B. dadurch, dass im Umfange der Privatnutzung keine Betriebsausgaben des PKW angesetzt werden. Ein Steuerberater Ihres Vertrauens müßte daher den Gewinn den österreichischen Vorschriften anpassen. Das ist aber kein spezielles Problem der 1% Regelung, sondern ein grundsätzliches.
Viele Grüße
Franz Meyer
Rechtsanwalt