Sehr geehrter Fragesteller,
1. Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor einen Wohnsitz i.S.d § 8 AO
in Deutschland zu unterhalten. Somit wären Sie nach §1 Abs. 1 EStG
auch unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Seit 2009 müssen Sie darüber hinaus Kapitalerträge nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angeben, da diese pauschal mit 25% versteuert werden.
Kapitalertragssteuer i.S.d. §§ 43 ff. EStG
wäre aus meiner Sicht deswegen fällig, weil der Gewinn beim Verkauf von Aktien aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einkünfte aus Kaitalvermögen darstellen und diese aus § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG
zu versteuern sind.
Da die Kapitalerträge ggf. im Ausland realisiert werden, würde eine Besteuerung unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG
passieren.
Durch Ihren Wohnsitz in Deutschland wäre also eine Versteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu umgehen.
Führen Sie diese über eine Bank in China würde kein automatischer Abzug der Abgeltungssteuer stattfinden. Sie müssten in diesen Falle die Einkünfte bei der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben.
Sollten Sie die Einkünfte bewusst verschweigen, wenn das Entdeckungsrisiko auch gering erscheint, so wäre eine Steuerhinterziehung gegeben.
In China findet kein Steuerabzug auf Kapitalerträge statt. Gehen wir einmal davon aus, Sie hätten auch dort einen Wohnsitz, da keine Steuer anfällt, wäre dort auch nichts zu versteuern. Somit gäbe es keine Quellensteuer, die Sie in Deutschland anrechnen könnte.
Durch das Welteinkommensprinzip des EStG unterliegt Ihr Einkommen auf der ganzen Welt dem deutschen Steuerrecht.
Um zur Anwendnung des DBA mit China zu kommen, müssen Sie einem Staat zugeordnet werden. Aus Art. 4 Abs. 2 a DBA wird man argumentieren können, dass Sie in Deutschland den Schwerpunkt Ihrer Lebensinteressen haben, Ihr Mann lebt hier.
Aus Art. 13 Abs. 5 und 6 DBA ergibt sich aus meiner Sicht ein Besteuerungsrecht nur des Ansässigkeitsstaates, hier also Deutschland.
Der Gang über ein DBA ist daher nicht der probate Weg, da Sie meiner Auffassung nach im Land mit der Besteuerung (Deutschland) ansässig sind, in China (keine Steuern) aber nicht. Ein Wohnsitz reicht hierfür nicht aus. Es geht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
2. Ein deutsches Konto können Sie nutzen, um hier in der gleichen Währung zahlen zu können. Sie würden aber natürlich, falls Sie sich entschließen sollten die Einkünfte nicht zu erklären, angreifbar machen, da eher nachvollzogen werden könnte, wohin das Geld geflossen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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