Im konkreten Fall besteht für die Insolvenzgläubiger nur die Möglichkeit, sich aus einem noch laufenden Gerichtsverfahren beim Landgericht (Anwaltszwang) gegen einen Dritten zu befriedigen, das der Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung selbst über seinen damaligen Anwalt geführt hat. Zu diesem Verfahren hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich nachweisbar erklärt, dass er nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Aufnahme dieses Prozesses für die Masse nach § 85 InsO absieht, da die Erfolgsausichten äußerst gering sind.Wenige Monate nach Ablehnung der Aufnahme dieses Verfahrens für die Masse verlangt der Insolvenzverwalter im laufenden Insolvenzverfahren vom Insolvenzschuldner, ihm den Anspruch für die Masse abzutreten und ihn als Rechtsanwalt im Wege der Prozessstandschaft mit der Führung eben dieses Prozesses zu beauftragen.Frage an den Rechtsanwalt:Kann der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des wegen Aussichtslosigkeit nach § 85 InsO abgelehnten Verfahrens vom Insolvenzschuldner verlangen?Besteht bei Weigerung des Insolvenzschuldners, den Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt beauftragen, und erfolgreichem Verfahren eine Regressmöglickeit.Kann dem Insovenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werden.