Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Normalerweise wird dem Vermieter das Recht zugestanden, die Tierhaltung durch seine Mieter zu erlauben oder zu verbieten. Ausnahme sind allerdings Kleintiere. Diese dürfen in die Wohnung, ohne dass jemand gefragt werden müsste und unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Unter Kleintieren versteht man Tiere, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigungen Dritter unter keinen Umständen ausgehen können, z.B. Zwergkaninchen.
Die häufig verwendete Klausel, wonach nur Ziervögel und Zierfische nicht genehmigungspflichtig sind, wurde vom BGH für unwirksam erklärt (BGH, VIII ZR 340/06
). Die Vereinbarung in den Formularmietverträgen benachteiligt die Mieter unangemessen. In der Begründung hieß es, Kleintiere, die in Käfigen und Behältern untergebracht seien, gehörten zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
Aber auch bei der Kleintierhaltung in einer Mietwohnung können Einschränkungen gelten, wenn das Maß zulässiger Kleintierhaltung in nicht mehr hinzunehmender Weise überschritten wird. Diese die Nachbarschaft z.B. durch Gerüche belästigen oder in großer Anzahl gehalten werden.
Sehr geehrte Frau Sieben,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Habe ich das nun richtig verstanden und kann ich mich auf das Urteil des BGH (340/06) berufen, ohne mit Konsequenzen für unser Mietverhältnis rechnen zu müssen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
um das gute Miteinander von Mieter und Vermieter nicht zu gefährden, empfehle ich Ihnen zunächst Ihrem Vermieter die Angelegenheit unter Hinzuziehung meiner rechtlichen Einschätzung (wenn gewünscht mit Bezugnahme auf das BGH Urteil) erneut zu erläutern. Da die Kleintierhaltung im gewöhnlichen Rahmen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt, wird der Vermieter mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Alles Gute für Sie!