Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausverwaltung will uns die Haltung von Zwergkaninchen verbieten

| 1. Juni 2011 00:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Sieben

Guten Abend,

meine Freundin und ich wohnen seit dem ersten Mai in einer Mietwohnung mit Balkon. Unser Balkon ist durch einen Sichtschutzt (1,80 Meter Höhe) von zwei Nachparparteien abgetrennt. Den Balkon haben wir für unsere 4 Kaninchen umgebaut (Freilaufgehege, Häuschen, Heuraufe, etc. [Keine baulichen Veränderungen am Haus selbst wurden vorgenommen]).
Vor zwei Tagen bekam ich eine Nachricht von unserer Hausverwaltung, in der stand, dass Ihr mitgeteilt wurde, dass wir Hasen "frei auf dem Balkon" halten würden. Dies widerspreche der Hausordnung, weil das Halten der Hasen (nicht nur auf dem Balkon) erst schriftlich beantragt werden müsse.

Wortlaut:

"Guten Tag Herr XXX,

wir haben von Mitbewohnern die Mitteilung erhalten, dass Sie auf Ihrem Balkon Hasen oder andere Kleintiere halten.
Gemäß Hausodnung muss das Halten von Tieren bei der Verwaltung beantragt werden.

Laut uns vorliegenden Informationen werden die Tiere offen auf dem Balkon gehalten, eine Genehmigung können wir dafür nicht erteilen.
Auch das Aufstellen von Käfigen auf den offenen Balkonen können wir Ihnen nicht gestatten.

Für diese Form der Tierhaltung wäre ein Genehmigungsbeschluss der Gemeinschaft erforderlich, der erfahrungsgemäß nicht erteilt wird.
Diesen Punkt können wir nicht mehr auf die Tagesordnung der diesjährigen Versammlung aufnehmen, diese findet bereits am Montag nächster Woche statt.
Wir werden Ihr Anliegen gerne im Zuge der Versammlung vortragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass man die Entfernung der Tiere verlangen wird."

Darüber hinaus, ist bisher unklar, welcher Nachbar sich beschwert hat, sowie der Grund der Beschwerde. Daraufhin habe ich die Hausordnung angefordert.

Als Antwort kam folgendes:

"Guten Tag Herr XXX,

in der Anlage erhalten Sie die aktuelle Hausordnung der Gemeinschaft.
Diese wurde im Zuge der ersten Versammlung am 20.07.1995 einstimmig beschlossen.

Die Tierhaltung wurde nicht grundsätzlich untersagt, die einschränkende Klausel unter Punkt 6 ist rechtlich zulässig."

In Punkt 6 dieser Hausordnung steht im Wortlaut:

"6. Haustiere

Haustiere, ausgenommen gefiederte Kleintiere, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden."

Der Rest der Klausel bezieht sich lediglich auf Hunde und Katzen.

Nun ist die Frage, ob die Hausverwaltung die Entfernung der Hasen rechtmäßig verlangen kann, oder wir die Hasen weiterhin auf dem Balkon oder in der Wohnung halten dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Normalerweise wird dem Vermieter das Recht zugestanden, die Tierhaltung durch seine Mieter zu erlauben oder zu verbieten. Ausnahme sind allerdings Kleintiere. Diese dürfen in die Wohnung, ohne dass jemand gefragt werden müsste und unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Unter Kleintieren versteht man Tiere, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigungen Dritter unter keinen Umständen ausgehen können, z.B. Zwergkaninchen.

Die häufig verwendete Klausel, wonach nur Ziervögel und Zierfische nicht genehmigungspflichtig sind, wurde vom BGH für unwirksam erklärt (BGH, VIII ZR 340/06 ). Die Vereinbarung in den Formularmietverträgen benachteiligt die Mieter unangemessen. In der Begründung hieß es, Kleintiere, die in Käfigen und Behältern untergebracht seien, gehörten zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Aber auch bei der Kleintierhaltung in einer Mietwohnung können Einschränkungen gelten, wenn das Maß zulässiger Kleintierhaltung in nicht mehr hinzunehmender Weise überschritten wird. Diese die Nachbarschaft z.B. durch Gerüche belästigen oder in großer Anzahl gehalten werden.

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juni 2011 | 00:47

Sehr geehrte Frau Sieben,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Habe ich das nun richtig verstanden und kann ich mich auf das Urteil des BGH (340/06) berufen, ohne mit Konsequenzen für unser Mietverhältnis rechnen zu müssen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2011 | 06:11

Sehr geehrter Fragesteller,

um das gute Miteinander von Mieter und Vermieter nicht zu gefährden, empfehle ich Ihnen zunächst Ihrem Vermieter die Angelegenheit unter Hinzuziehung meiner rechtlichen Einschätzung (wenn gewünscht mit Bezugnahme auf das BGH Urteil) erneut zu erläutern. Da die Kleintierhaltung im gewöhnlichen Rahmen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt, wird der Vermieter mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.

Alles Gute für Sie!

Bewertung des Fragestellers 3. Juni 2011 | 02:49

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?