Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den damaligen Arbeitsgeber hatte ich durch die vorherige Kündigung die form- und fristgerecht in der Probezeit erfolgte, aber ja auch nicht. Deshalb hier meine Frage: Besteht hier nicht auch in solch einem Fall, Anspruch auf §14 Absatz 4, da eine Arbeitsagentur oder ein Versicherungsträger jeglicher Art im zivilen Bereich doch kaum ein arbeitsunfähigen Erkrankten in den Leistungsbezug nimmt? Ich bedanke mich für die Antwort und verbleibe. im Gesetz heißt es § 14 Soziale Sicherung (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Eigenschaft als Angehörige einer XXX und aus dem XXX keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden. (2) 1 Nehmen als Arbeitnehmer tätige Angehörige der XXX an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum davor und danach von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. 2 Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen für diese Zeiten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erhalten hätten. (3) Für Beamte und Richter der XXX sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1 Erwerbstätige Angehörige XXX, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 entstanden ist, einen pauschalen Anerkennungsbetrag. 2 Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des pauschalen Anerkennungsbetrages durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3 Der Betrag soll eine Anerkennung dafür sein, dass die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Dienstes nicht hat ausgeübt werden können. (5) Angehörigen der XXX, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Feuerwehrdienst erhalten hätten. (6) Notwendige bare Auslagen, die den Angehörigen der XXX durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen, soweit sie nicht durch die Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 abgegolten sind. (7) Die zuständige Behörde gewährt den Angehörigen der XXX nach Maßgabe des Haushaltsplans eine Aufwandsentschädigung. (8) Die XXX beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsen. (9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung und des § 15 sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.