Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat ist eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechtbar, § 134 Abs. 1 InsO
.
Allerdings ist hier fraglich ob bereits eine unentgeltliche Leistung in dem behaupteten Umfang vorliegt, da Sie zum einen Betrag von EUR 5.000,- aufgebracht haben und zum anderen ein Wohnungsrecht zugunsten des Insolvenzschuldners haben eintragen lassen. Das lebenslange Wohnrecht ist hierbei wertmindernd zu berücksichtigen.
Da der Insolvenzschuldner insoweit mietfrei wohnt, sehe ich die Unentgeltlichkeit durch das bestehende Wohnrecht nicht.
Bevor Sie daher eine Zahlung in Betracht ziehen, ist zu beachten, dass die Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 143 InsO
eine Rückgabe des in anfechtbarer Weise erlangten Miteigentumsanteils vorsieht.
Nur wenn eine Rückgabe nicht möglich ist, ist Wertersatz nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten.
Statt Wertersatz zu leisten, ist der Insolvenzverwalter darauf hinzuweisen, dass der Miteigentumsanteil zurückzugeben ist. Wenn Sie dem Insolvenzverwalter danach die Rückgabe des Miteigentumsanteils anbieten, wird dieser voraussichtlich seine Forderung reduzieren, da er sicherlich kein Interesse an einem hälftigen Miteigentumsanteil hat, da dieser kaum verwertbar ist und lediglich Kosten verursacht.
Wenn Sie die Rückgabe anbieten, dann unter der Voraussetzung der Rückzahlung der gezahlten EUR 2.500,-.
Woraus sich der Anspruch gegen Ihre Mutter begründet, kann ich aus den Angaben nicht nachvollziehen. Wenn Ihre Mutter den anderen Miteigentumsanteil erworben hat, konnte Sie diesen an Sie übertragen ohne dass dieser aufgrund der Insolvenz ihres Mannes anfechtbar war.
Im Rahmen der Größenordnung des geltend gemachten Betrages sollten Sie als auch Ihre Mutter aus meiner Sicht einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzuziehen.
In der Regel ist der Insolvenzverwalter nicht an der Rückübertragung eines Miteigentumsanteils interessiert, sondern vornehmlich in der Realisierung von Wertersatz im konkreten Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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