Reparaturkosten in einer Mietwohnung
beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke / Göttingen
In unserem Mietvertrag steht folgendes: Verschuldungsunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-und Kocheinrichtungen, den Fenster-und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkund unterliegen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 200€ zu tragen.