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Wer trägt Reparatur-/Ersatzkosten bei mitvermieteter Küche

| 11. Dezember 2010 20:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

vor ca. 3 Jahren bezogen wir eine Wohnung mit Einbauküche die im Mietpreis enthalten ist (wir zahlen also nichts extra dafür). Im Einheitsmietvertrag steht unter §22 folgende Zusatzvereinbarung: "Die Elektrogeräte in der Küche werden kostenlos gestellt. Eventuelle Kosten für Reparaturen, sowie Ersatzgeräte werden nicht übernommen". Die Küche, wie auch die Küchengeräte sind über 20 Jahre alt. Ich als Laie meine, dass dieser Zusatz nicht rechtens ist.

Hier nun meine Fragen:
Müssen wir die Kosten für Reparatur bzw. Neuanschaffung tragen wenn die Elektrogeräte trotz sachgemäßem Umgang und Pflege kaputt gehen?
Wie kann man einen sachgemäßen Umgang ggf. beweisen (falls eine mutwillige Beschädigung nicht offensichtlich ist)? Muss man das überhaupt beweisen?

Für eine Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus!

11. Dezember 2010 | 20:24

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1) Müssen wir die Kosten für Reparatur bzw. Neuanschaffung tragen wenn die Elektrogeräte trotz sachgemäßem Umgang und Pflege kaputt gehen?

Die Küche an sich ist also auch Mietgegenstand. Wenn sich hier Reparaturbedarf ergibt, muss der Vermieter einspringen.

Die Elektrogeräte werden hier getrennt von der Küche behandelt und werden kostenlos gestellt.

Hier muss man dann davon ausgehen, dass es sich um eine Leihe nach §§ 598 ff. BGB handelt.

Nach § 601 BGB hat der Entleiher die Kosten der Erhaltung der Sache zu tragen.

Daher haben Sie sich also um die Elektrogeräte zu kümmern.

Nur wenn diese bereits bei der Übergabe mangelhaft waren, haftet der Verleiher, also der Vermieter.

Sie haben allerdings die normale Abnutzung nicht zu vertreten. Nur wenn die Geräte schlecht behandelt werden, müssen Sie dafür einstehen.


2) Wie kann man einen sachgemäßen Umgang ggf. beweisen (falls eine mutwillige Beschädigung nicht offensichtlich ist)? Muss man das überhaupt beweisen?

Sie müssen nicht den sachgemäßen Umgang beweisen. Im Zweifelsfall muss der Vermieter den unsachgemäßen Verbrauch beweisen.

Wenn es zum Streit kommt, wird sich der Vermieter an Sie wenden und Ersatz fordern. Dann muss er auch beweisen, dass Sie die Sachen unsachgemäß behandelt haben.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2010 | 20:41

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Die Antwort kam wirklich SEHR schnell und war verständlich formuliert! Sollte nun ein Gerät kaputt gehen, weiß ich, dass ich die Klausel nicht in jedem Fall akzeptieren muss und mich wehren kann. Vielen Dank! :-)

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Dezember 2010
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