Sehr geehrte Ratsuchende,
dieser Versuch, Verantwortung für Verletzungen auszuschließen, ist nicht neu. Er ist ebensowenig ratsam.
Ratsam ist, eine Firma zu beauftragen, wenn man nicht selbst ordnungsgemäß räumen will. Denn ein Haftungsausschluss würde nie gegenüber Dritten (Besucher, Lieferanten, Postboten etc.) gelten.
Wird nicht geräumt, aus welchen Gründen auch immer, wird eine Versicherung Zahlungen verweigern, bzw. Regreß nehmen.
Neben den Mietern - aufgrund der vertraglichen Vereinbarung - wäre auch der Grundstückseigentümer verantwortlich; Beide haften dann als Gesamtschuldner. Und bei einem eventuellen Krankenhausaufenthalt eines Verletzten kann das schnell sechsstellig werden.
Lohnt sich das alles wirklich wegen ein paar gesparten Euros für einen Räumdienst?
Zudem wird sicherlich auch der von Ihnen genannte § 230 StGB
in Betracht kommen, und zwar für Mieter und Vermieter.
Daher kann ich wirklich nur zu einem Räumdienst - der dann eine Berufshaftpflicht hat - raten und die Kosten dafür im Mietvertrag zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 27.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich bin ebenso der Ansicht, dass ein Räumdienst die beste Alternative wäre – damit ist, wie beschreiben, der Vermieter aus Kostengründen nicht einverstanden. Daher möchten wir uns neben dem, dass wir als Mieter bei Sturz dann nicht versichert sind, über unser Risiko klar werden..
Meine Nachfrage zu Ihrer Antwort wäre somit:
• Reicht ein Räumen der Mieter morgens vor und abends nach der Arbeit aus wenn man tagsüber keinen Räumdienst leisten kann zur Vermeidung von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit aus, so dass die Haftpflichtversicherung einspringt?
• Zahlt die private Haftpflichtversicherung, wenn der Mieter morgens beispielsweise (mehrfach) verschläft, sonst aber idR. Schnee räumt?
Vielen Dank für Ihre Beratung bereits jetzt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Räumen nur morgens und abends reicht nicht aus. Während der Beruftstätigkeit müssen Sie bei Übernahme der Pflicht für eine Vertretung sorgen.
Ein einmaliges Verschlafen bei nicht zu erwartenden Scheefall kann noch dazu führen, dass die Versicherung eintritt. Aber bereits das ist Einzelfallentscheidung. Es muss Vorsorge getroffen werden, dass morgens die Räumpflicht eingehalten wird. Mehrfaches Verschlafen entschuldigt daher nicht.
Hier lohnt sich ein Räumdienst; unter Umständen kommt eine Kostenteilung mit dem Vermieter in Betracht, was dann aber auch vertraglich zu regeln ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle