Müssen nach Vertrag Belastungen in Abtl.II zusätzl. zum Kaufpreis abgelöst werden
beantwortet von
Rechtsanwalt Jörg Klepsch / Wiesbaden
Wegen Ausübung dieses Vorkaufsrechtes bitten ich um Ihre rechtliche Würdigung der unter § 1 des Notarvertrages formulierten Vertragspassage die wie folgt lautet: „Der Käufer hat unter Anrechnung auf den Kaufpreis die in Abteilung III des Grundbuches verzeichnete Belastungen abzulösen gegen Übersendung der Löschungsbewilligung der Gläubiger nebst Antragsrücknahmeerklärung zum Zwangsversteigerungsverfahren durch die vollstreckungsbetreibenden Gläubiger an den amtierenden Notar zu treuen Händen mit üblichem Treuhandauftrag. ... Wie ist Ihre rechtliche Würdigung?