Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nachfolgend beantworten möchte. Beachten Sie jedoch, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits, die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Ein Verwaltungsakt muss grundsätzlich inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG
).
Ein Teil der Bestimmtheit ist auch der Name des Sachbearbeiters bzw. dessen Unterschrift. So bestimmt § 37 Abs. 3 VwVfG
, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.
Hierzu gibt es aber eine für die Praxis bedeutende Ausnahme.
Nach § 37 Abs. 5 VwVfG
darf bei einem schriftlichen Verwaltungsakt , der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Absatz 3 VwVfG
die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
Sie haben daher leider kein Recht zu erfahren, welcher Sachbearbeiter Ihren Steuerbescheid erlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG
als verfassungskonform an.
So wurde explizit entscheiden, dass der Umstand, dass auf einem Steuerbescheid kein Name des Sachbearbeiters erscheint weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit berührt noch darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden kann.
Begründet wurde dies damit, dass der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lässt.
Sie können den Steuerbescheid daher nicht wegen eines formellen Verstoßes angreifen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist schlüssig.
Denn aus einem Verstoß gegen § 37 Abs. 3 würde sich in aller Regel keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, und die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.
Das Fehlen eines Namens bzw. der Unterschrift ist unerheblich, weil in den allermeisten Fällen der Charakter des Bescheids als verbindlicher Verwaltungsakt außer Zweifel steht.
Wenn Sie jedoch Fragen zum Antrag haben, dann können Sie sich selbstverständlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder seinem Vertreter verbinden lassen um diese zu klären.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Wenn Sie noch Fragen haben, oder etwas versehentlich unklar geblieben ist, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Volke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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