Muss ich bei meinem Auszug Schönheitsreparaturen durchführen?
vom 5.5.2015
30 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: In Küchen, Toiletten, Bädern und Duschen alle 3 Jahre In Wohn- und Schafräumen, Fluren und Dielen alle 5 Jahre In anderen Nebenräumen alle 7 Jahre 2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 66% Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 40% länger als 3 Jahr zurück, zahlt der Mieter 60% länger als 4 Jahre zurück, zahlt der Mieter 80% Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nebenräume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 28% länger als 3 Jahr zurück, zahlt der Mieter 42% länger als 4 Jahre zurück, zahlt der Mieter 56% länger als 5 Jahr zurück, zahlt der Mieter 70% länger als 6 Jahre zurück, zahlt der Mieter 84% jeweils der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter.