Mit dem Käufer von Bauunternehmen wurde kein Kaufvertrag abgeschlossen. ... Kaufverträge über diesen Grundeigentum und sonstige obligatorische Verträge mit beliebigen Bestimmungen abzuschließen. 2 Auflassungserklärungen abzugeben und Eintragungen zum Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. 3. das genannte Grundeigentum real zu teilen oder nach § 3 oder 8 WEG aufzuteilen, alle Rechte bezüglich der Wohnungs-und Teileigentümer auszuüben und an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen und Stimmrecht auszuüben, sowie Zustimmungen für den Verwalter gem. §12 WEG zu erteilen; 4. die Berichtigung von Grundbüchern zu betreiben, Anträge zu diesem Zweck beim Grundbuchamt zu betreiben, auch die Zustimmung zur Löschung von Grundpfandrechten im sine des §27 GBO zu erteilen; 5. die Eintragung und Löschung von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten, Reallasten und anderen dinglichen Rechten zu bewilligen und zu beantragen; 6. den Vollmachtgeber der dinglichen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO, zu unterwerfen; 7. die Eintragung und Löschung von Rangänderungen und Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen; 8. ... So jetzt die Frage welche Nachteile durch diesen Auftrag und Vollmacht uns gegenüber entstehen können, wenn der Kaufvertrag mit dem Käufer von Ihm, nicht erfolgt, und der Bauunternehmer kosten mit der Durchführung einigen Verbesserungen entstehen.