Zudem ist mir nicht klar, ob für die Tätigkeit ein Reisegewerbe nötig ist. Nach § 55a der Gewerbeordnung, Absatz (10) zählt der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten als reisegewerbekartenfreie Tätigkeit. ... Hier werden "die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke" ausgeschlossen, die angegebenen Beispiele enthalten meiner Ansicht nach jedoch nichts vergleichbares.