Mein "alter" Vertrag hatte folgenden Text "Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dieseln und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre." Schreiben der WG vor Abnahme der Wohnung: "Weiter gehört zu einer ordnungsgemäßen Übergabe, dass Sie als Mieter folgende Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführen oder durchführen lassen: - das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken in weiß, - das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre mit Heizungslack, sowie der Zimmertüren, der Wohnungstür von innen und der Holzfußleisten." Nun habe ich von einem BGH Urteil gelesen, wonach diese Verträge ungültig wären und ich gar nicht hätte renovieren müssen – entgegen dem Schreiben der WG.