Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Vertrag, wie Sie ihn zitiert haben, enthält eine wirksame Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Sofern die im Vertrag als "in der Regel" (also nicht starr!) genannten Fristen abgelaufen sind, wird der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen fällig. Dies wird also, mit Ausnahme des Bades, bei Ihnen der Fall sein.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören Maßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlich sind, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. In Anwendung der § 28 Abs. 4 S. 5
der II. BV und § 7 NMV zählen dazu das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände oder Decken - in nicht ungewöhnlichen Farben -, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
Außerdem gehören dazu die Beseitigung von Dübel- oder Schraubenlöchern, von ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen, sowie die Reinigung, nicht aber die Erneuerung von Teppichböden.
Ist die Tapete also nicht mehr streichbar, weil Sie sonst "herunterkommt", so werden Sie wohl oder übel nicht darum herumkommen, neu zu tapezieren. Etwas anderes gilt aber für die Wände, an denen die vorhandene Tapete überstrichen werden kann. Dort müssen Sie nicht tapezieren, sondern lediglich den Anstrich erneuern.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht