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Wer muß das Tapezieren bezahlen ?

28. Dezember 2004 20:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

hallo Anwalts-Team.

Wir sind vor knapp 5 Jahren in eine 60m² große Dachgeschoss-Wohnung, 2Zimmer,K,D,B eingezogen. Die Wohnung war damals von Vormieter weiss gestrichen worden. Sie wurde uns lt. Mietvertrag als renoviert übergeben. Nun ziehen wir aus und haben die Befürchtung, dass die Tapete evt. einen weiteren Anstrich nicht mehr vertragen würde und sich ablösen könnte, da die Wohnung Schrägen hat. Unser Vermieter möchte nun, dass wir komplett neu tapezieren und streichen. Uns erscheint dies ungerecht, da wir auch nur eine getrichene Wohnung erhalten haben. Im Mietvertrag steht zu diesem Thema folgendes:

§8 Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung...

1. Trägt der Mieter die Kosten für Schönheitsrep., hat er während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsrep. ohne besondere Aufforderung des Vermieters fachgerecht auszuführen. Sie umfassen insbesondere alle Maler und Tapezierarbeiten innerhalb der Wohnung sowie die Instadhaltung der Fussbodenbeläge.

2. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach folgendem bei Übernahme beginnenden Fristenplan durchzuführen:
in Küchen Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 J.
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

3. Die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen, u.a. sind alle 5 Jahre durchzuführen.

§12 Beendigung der Mietzeit

1. Hat der Mieter die Schönheitsrep. übernommen, hat er spätestens bei Beendigung der Mietzeit sämtliche bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen oder nach dem Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen, soweit nicht der Nachmieter auf seine Kosten (...)
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Schönheitsrep. auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Das gilt entsprechend, wenn der Mieter die Kosten für kleine Instadsetzungsarbeiten trägt.

Unser Badezimmer wurde vor einem Jahr fachmännisch vom vorherigen Vermieter renoviert. Wir gehen davon aus, dass min. das Badezimmer nicht renoviert werden muss (sieht auch neu aus).
Da wir die restlichen Zimmer bisher nicht gestrichen haben, sehen wir ein, dass wir für den Anstrich aufkommen müssen. Der Vermieter will jedoch, dass wir die kompletten Maler- und Tapezierarbeiten zahlen.

Unsere Fragen:

Welche Kosten müssen wir lt. Mietvertrag übernehmen?

28. Dezember 2004 | 20:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Vertrag, wie Sie ihn zitiert haben, enthält eine wirksame Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Sofern die im Vertrag als "in der Regel" (also nicht starr!) genannten Fristen abgelaufen sind, wird der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen fällig. Dies wird also, mit Ausnahme des Bades, bei Ihnen der Fall sein.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören Maßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlich sind, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. In Anwendung der § 28 Abs. 4 S. 5 der II. BV und § 7 NMV zählen dazu das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände oder Decken - in nicht ungewöhnlichen Farben -, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.

Außerdem gehören dazu die Beseitigung von Dübel- oder Schraubenlöchern, von ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen, sowie die Reinigung, nicht aber die Erneuerung von Teppichböden.

Ist die Tapete also nicht mehr streichbar, weil Sie sonst "herunterkommt", so werden Sie wohl oder übel nicht darum herumkommen, neu zu tapezieren. Etwas anderes gilt aber für die Wände, an denen die vorhandene Tapete überstrichen werden kann. Dort müssen Sie nicht tapezieren, sondern lediglich den Anstrich erneuern.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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