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Eigenbedarf Eigentumswohnung in Seniorenresidenz, die an Pächter vermietet ist.

| 25. Mai 2020 15:47 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bin seit Sommer 2007 Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Seniorenresidenz, in der ich allerdings nicht selbst wohne.

Die Anlage besteht aus 80 Wohnungen, die alle im Besitz von Privateigentümer sind. Die gesamte Anlage ist an einen Pächter bis mindestens zum Jahr 2023 vermietet. Er betreibt die Anlage komplett, inklusive der Weitervermietung der Wohneinheiten. Jeder Eigentümer erhält einen entsprechenden Anteil der Miete von dem Pächter.

Ich würde gerne ab Beginn meines Ruhestandes Juli 2021 in meine Wohnung einziehen. Bei Kaufabschluss meinte der Notar „Wenn sie wollen, kommen sie auch in ihre Wohnung".

Im Kaufvertrag steht lediglich:
„Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand im Ganzen oder in Teilen zu veräußern. Bei Veräußerung an einen Dritten wird der vorliegende Vertrag vor dem Verkauf nicht berührt; es sei denn der Käufer einer „Betreuten Wohnung" zieht selbst ein. Dann reduziert sich die vereinbarte Miete um den prozentualen Anteil dieser Wohnung an der Gesamtanlage"

Ich habe dem Pächter meinen Wunsch auf Eigennutzung bereits im Jahr 2012 mitgeteilt und folgende Antwort bekommen:
„Sie haben laut Belegungsregelung bei Freiwerden der Einheit eine Bedenkzeit von drei Bankarbeitstage, ob sie die Wohnung selber nutzen möchten. Wir werden Sie ab sofort über das Freiwerden ihrer Wohnung informieren. Die Reservierung ab einem bestimmten Jahr ist nicht möglich."

Meine Frage wären nun:

Sehen Sie eine Möglichkeit die Wohnung ab Juli 2021 wegen Eigennutzung zu kündigen?
Falls Sie zu einem positiven Ergebnis kommen und mir dies auch rechtlich untermauern können, z. B. durch Verweise auf Gesetze oder Gerichtsurteile können Sie mir gerne ein Angebot unter Anrechnung der Kosten für diese Ersteinschätzung für die Übernahme des Falles unterbreiten.

Ohne Anwalt wird es nicht gehen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Zur abschließenden Einschätzung der Angelegenheit bitte ich noch um Mitteilung, ob der Mietvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts auf Zeit abgeschlossen wurde oder ob der Vermieterpartei das Recht zur ordentlichen Kündigung erhalten geblieben ist.

Weiter bitte ich zur Vermeidung von Missverständnissen um Klarstellung, ob es sich um einen Mietvertrag handelt, wie Sie angeben, oder um einen Pachtvertrag, da Sie den Mieter als Pächter bezeichnen.

Gerne lasse ich Ihnen nach Beantwortung der Rückfragen eine Einschätzung zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2020 | 17:43

Mietvertrag zwischen WEG und Firma XY (Betreiber der Anlage)


"Vereinbart ist eine Mietzeit von 20 Jahren. Die Mietzeit verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn der Vertrag nicht zum jeweiligen Vertragsende mit einer Frist von einem Jahr gekündigt wird."


"Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann dem Mieter aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, wenn dieser
a) "...... Zahlungsverpflichtungen .... in Verzug...."
b) ".... vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes.... "

Welchen Mietvertrag die Firma XY mit dem jeweiligen Bewohner meiner Wohnung hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2020 | 18:03

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider ist für mich die Tatsachengrundlage noch nicht hinreichend geklärt. Ich möchte die Angelegenheit gerne ausführlich im telefonischen Gespräch oder per E-Mail - wie es Ihnen lieber ist - mit Ihnen erörtern, damit Sie einen zuverlässigen Rechtsrat erhalten.

Ich bitte Sie hierzu um Übersendung Ihrer Kontaktdaten per E-Mail an meine Kanzlei. Ich setze mich sodann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2020 | 18:29

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