Ich habe mit ihm ein gemeinsames Übergabeprotokoll unterzeichnet, auf dem vom Vermieter handschriftlich „Wohnung ohne offensichtliche Mängel" vermerkt wurde. ... Nach meinem subjektiven „Rechtsempfinden" scheint es unlogisch und verstößt auch gegen Treu und Glauben (Fenster neu eingebaut, trotzdem „abschleifen und lackieren"), für eine Wohnung „ohne Mängel" eine Abgeltung zu verlangen? ... Der Mietvertrag stammt von einem Haus- und Grundbesitzerverein: § 9a Schönheitsreparaturen 1.a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter, nicht der Vermieter, verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen. b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/ Bäder/Duschen: 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: 5 Jahre; für Fenster/Türen/Heizkörper in diesen Räumen: 6 Jahre; für übrige Nebenräume (inkl.