Sehr geehrter Fragesteller,
zwei Nachbesserungsversuche müssen hingenommen werden. Das bedeutet, dass in dieser Hinsicht auch kein Schadensersatz möglich ist, wenn allerdings ein dritter Termin notwendig sein sollte, könnten Sie Schadensersatz in Höhe der Vergütung für einen jeweiligen Urlaubstag nehmen und könnten auch den Mehraufwand in Höhe von 15 € pro Stunde für Tätigkeiten zur weiteren Abwicklung der Küche in Rechnung stellen (Alles im Rahmen dann der Minderung). Hier sollten Sie aber in jedem Fall einen Stunden Zettel als Nachweis schreiben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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