Vorweg muss ich sagen, dass ich bereits mit Beginn des Scheidungsfalls vom Anwalt um einen "üblichen" Vorschuss in Höhe von 200 Euro gebeten worden bin. Eine Woche nach der Scheidung habe ich eine Rechnung vom Anwalt erhalten und bezahlt mit folgender Aufstellung: Leistungszeit: 8.6.06 - 14.2.07 Gegenstandswert: 4.404 Euro Geschäftsgebühr §§ 13,14 Nr. 2400 VV RVG - 546,- Geschäftsreise, Benutzung Pkw Nr. 7003 VV RVG - 18,- Geschäftsreise 7.2.07....Tagesgeld...Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG - 20,- Zwischensumme: 584,- Post und Telekommunikation Nr. 7008 VV RVG - 20,- Zwischensumme netto: 604,- MwSt Nr. 7008 VV RVG - 96,64 Zwischensumme brutto: 700,64 Abzug Fremdgeld Aktenkonto (erstattung durch Beratungshilfe): -97,44 Abzug gezahlter Vorschuss: -200,- zu zahlender Betrag: 403,20 Nach langem Hin und Her, welche meiner Kosten das AG im Rahmen dieser Überprüfung anerkennt, habe ich dann auch erst auf Nachfrage die Rechnung des Anwalts an das AG erhalten auf der er folgende Punkte in Rechnung gestellt hat: Zunächst hat er auf dem Vordruck "Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts" den Punkt "Für eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr Nr. 2400-2403/2300-2303 VV NICHT erhalten" angekreuzt. ... Kann das wirklich so viel sein bei den angegeben Gegenstandswerten und wie setzen sich diese immer wechselnden Werte zusammen und müsste nicht mindestens die am Anfang bezahlte Rg gegengerechnet werden und wie verhält es sich damit, dass der Anwalt diesen einen Satz auf dem Vordruck seiner Rg. ans AG angekreuzt hat?