Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Inzwischen ist es vielfach üblich, dass vor Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Einstellungsuntersuchung vom Arbeitgeber gefordert wird.
Ziel der Untersuchung:
- Der Arbeitgeber will gesunde Mitarbeiter
- Prüfung, ob Bewerber aus gesundheitlicher Sicht die Anforderungen des Arbeitsplatzes bewältigt
- Gefährdungen für Mitarbeiter und Kollegen (Ansteckungsgefahr) ausschließen
- Ausschluß von Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate
Inhalte der Untersuchung:
- Körperliche Untersuchung von Herz, Lunge, Leber
- Blutdruck- und Pulsmessung
- Laboruntersuchung von Blut und Urin, um Entzündungen,
- Zuckerkrankheit (wie bei Ihnen vorliegend) oder Leberkrankheiten festzustellen
- Seh- und evt. Hörtest
Nicht hingegen erlaubt ist:
- HIV-Untersuchung
- Test auf Drogen- oder Alkoholkonsum
- genetische Untersuchungen- Fragen zu einer Schwangerschaft oder ein Schwangerschaftstest
- Fragen nach Vorerkrankungen
- Fragen nach Krankheiten der Eltern
- Fragen nach persönlichen Gewohnheiten, Verhalten usw., soweit sie nichts mit der Arbeit zu tun haben
- Die Frage nach einer (möglicherweise vorliegenden (körperlichen/seelischen) Behinderung kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein. Statthaft ist die Frage, wenn das Nichtvorliegen der Behinderung eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" darstellt. Das ist nur der Fall, wenn durch die Behinderung die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich ist (vgl. § 8 Abs. 1 AGG
).
- Spezielle psychologische Eignungstests sind nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig. Dies liegt nur dann vor, wenn das Testverfahren zur Ermittlung der Eignung für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz durchgeführt wird.
Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht.
Gegenüber dem Arbeitgeber darf er nur eine Gesamtbeurteilung hinsichtlich "tauglich", "bedingt tauglich" oder "nicht tauglich" aussprechen. Er darf keine Aussagen zu Diagnosen, Krankheitsverläufen, Kinderkrankheiten, Schwangerschaft machen. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar. Die Ergebnisse und Befunde der Untersuchungen bleiben beim Arzt. Sie gehören nicht in die Personalakte. Ausnahme: Die Zustimmung über eine umfassende Weitergabe der Untersuchungsergebnisse liegt vor.
2.
Für die Höhe von ihrem Lohn, Verdienst oder Gehalt sind die Berufserfahrung, die Region oder dem Tariflohn ausschlaggebend.
Eventuell könnte dieses hier etwas zu niedrig sein. Meine Recherche hat dazu leider bisher nichts Konkretes ergeben, ich werde aber Ihnen weitere Informationen in Kürze ergänzend mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 12.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
jetzt nach langer Zeit noch eine Nachfrage: Die o.g. Arbeitsstelle habe ich leider nicht mehr, eine neue in Form eines Minjobs steht evtl. ab Juni an (wieder Wohnheim für Behinderte). Meine psychische Situation hat sich durch den Arbeitsplatzverlust nicht verbessert. Ab Ende September mache ich eine psy. Rehabilitation, auch, weil ich seit einiger Zeit unter nächtlichen Fressattacken leide (ESsstörung "Binge eating", dazu Diabetikerin). Der neue potentielle Arbeitgeber weiß von der Kur (aber nicht warum). Neben dem, dass ich selbst genau überlegen muss, ob das die richtige Arbeit für mich ist - was müsste ich angeben? Die Agentur für Arbeit hatte mir nach einer ärtzlichen Untersuchung einen Tätigkeitswechsel empfohlen (" Die zuletzt auzsgeübte Tätigkeit als Heil-/Sozialpädagogin kann aufgrund der Grenzen des beschreibenen Restleistungsvermögens sicher nicht weiter ausgeübt werden, Es liegt eine Beh. (hier wohl Diabetes) auf Dauer vor". Einen Schwerbehindertenausweiß habe ich weiterhin nicht.
Eigentlich ging ich gedanklich Richtung Umschulung - die Anfrage kam unverhofft aufgrund einer früheren Bewerbung.
Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit Ihr potentieller Arbeitgeber von der Kur weiß, müssen Sie meines Erachtens gemäß meiner obigen Angaben nicht weiter angeben.
Nur in dem Fall, wenn durch die Behinderung die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich ist, kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen.
Es hängt im Übrigen auch viel davon ab, wie die Arbeitsstelle überhaupt beschaffen ist und welchen Anforderungen Sie gerecht werden müssten, zudem davon, was Ihr Arbeitgeber Sie selbst fragen wird.
Das kann ich leider nicht abschließend beurteilen, weshalb insofern eine neue und weitergehende Beratung stattfinden müsste; Sie können mich gerne über die hier mögliche Direktanfrage kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt