Davon unabhängig wird der Gemeinschaft ein Sonderkündigungsrecht zum 30.06.2013 (2 Jahre nach der Neubestellung) zugestanden, danach eine Kündigungsmöglichkeit nach jedem weiteren Jahr. 1.2 Soweit die Eigentümergemeinschaft eine Weiterbestellung des Verwalters über den unter 1.1. angegebenen Zeitraum hinaus beschließt, gilt dieser Vertrag für den jeweils erneuten Bestellungszeitraum weiter. Sollte die Eigentümergemeinschaft, aus welchem Grund auch immer, die Weiterbestellung des Verwalters versäumen, so verlängert sich unabhängig von der Bestellung, der Vertrag über den unter 1 .1 angegebenen Zeitraum hinaus um jeweils 1 Jahr, soweit dieser Vertrag nicht mit einer jeweiligen Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wurde. ... Im Fall der Kündigung durch den Verwalter kann der wichtige Grund schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden erklärt werden."