Der Mieter hat das Optionsrecht, eine Verlängerung des Mietvertrages um 1 Jahre zu verlangen. ... Ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlosen, können die Vertragsparteien das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Als wichtige Gründe werden u. a. angesehen: wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht oder wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass der Vermieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -- Einsatz geändert am 27.06.2008 21:44:50